Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit – einstweiliger Rechtsschutz

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Verkehrsrecht

Verwaltungsgerichte, Blutalkoholkonzentration, Fahreignungsgutachten, Fahrerlaubnisbehörde, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Medizinisch-psychologisches Gutachten, Streitwertfestsetzung, Führen von Kraftfahrzeugen, Begutachtungsanordnung, Gutachtenanordnung, Gutachtenstellen, Straßenverkehrsrecht, Aufschiebende Wirkung, Bußgeldbescheid, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Darlegungserfordernisse, Antragstellers, Maßgeblicher Zeitpunkt, Trunkenheit im Verkehr

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Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs – einstweiliger Rechtsschutz

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Europarecht

Marke, Kaufpreis, Sittenwidrigkeit, Streitwert, Zustimmung, Leistung, Klage, Feststellung, Haftung, Verfahren, Umfang, Beweisaufnahme, sittenwidrig, Fristsetzung, Kosten des Rechtsstreits, Zug um Zug, keinen Erfolg

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Strafrecht

Erfolgreicher Antrag, Zweifel an Fahreignung wegen Cannabiskonsums, Fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme steht bei einmaliger Fahrt unter Cannabis nicht fest; Klärung durch medizinisch-psychologisches Gutachtens erforderlich, Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV setzt feststehenden gelegentlichen Konsum voraus, Langer Zeitraum zwischen Erkenntnissen zu früher feststehendem gelegentlichen Konsum und Gutachtensanforderung (hier ca. 3 ½ Jahre) kann dazu führen, dass Frage des gelegentlichen Konsums neu aufzuklären ist., Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, hier bejaht., Ob auch Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage des Konsumverhaltens aufgrund des Zeitablaufs noch anlassbezogen und verhältnismäßig ist, kann offen bleiben

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Strafrecht

Erfolgreicher Antrag, Zweifel an Fahreignung wegen Cannabiskonsums, Fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme steht bei einmaliger Fahrt unter Cannabis nicht fest; Klärung durch medizinisch-psychologisches Gutachtens erforderlich, Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV setzt feststehenden gelegentlichen Konsum voraus, Langer Zeitraum zwischen Erkenntnissen zu früher feststehendem gelegentlichen Konsum und Gutachtensanforderung (hier ca. 3 ½ Jahre) kann dazu führen, dass Frage des gelegentlichen Konsums neu aufzuklären ist., Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, hier bejaht., Ob auch Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage des Konsumverhaltens aufgrund des Zeitablaufs noch anlassbezogen und verhältnismäßig ist, kann offen bleiben

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