Verkehrsrecht

Verwaltungsgerichte, Blutalkoholkonzentration, Fahreignungsgutachten, Fahrerlaubnisbehörde, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Medizinisch-psychologisches Gutachten, Streitwertfestsetzung, Führen von Kraftfahrzeugen, Begutachtungsanordnung, Gutachtenanordnung, Gutachtenstellen, Straßenverkehrsrecht, Aufschiebende Wirkung, Bußgeldbescheid, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Darlegungserfordernisse, Antragstellers, Maßgeblicher Zeitpunkt, Trunkenheit im Verkehr

Aktenzeichen  11 CS 20.2497

Datum:
1.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4192
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, § 24a Abs. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 46 Abs. 1, Abs. 3
FeV Nr. 8.1 Anlage 4 zur

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 6 S 20.1421 2020-10-14 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Oktober 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.
Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 22. Februar 2010 verurteilte das Amtsgericht Schweinfurt den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil er am 14. November 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,27 ‰ geführt hatte, und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von sechs Monaten. Am 23. August 2010 erteilte das Landratsamt Schweinfurt ihm erneut eine Fahrerlaubnis.
Am 14. Februar 2020 verursachte der Antragsteller gegen 14:54 Uhr einen Verkehrsunfall. Ein um 15:19 Uhr am Unfallort durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,23 mg/l, die um 15:52 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, es lasse sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der Unfall durch die Alkoholisierung des Antragstellers verursacht worden sei. Die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach verhängte wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr geführt hat, und Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot von einem Monat; der Bußgeldbescheid ist seit dem 30. April 2020 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 forderte das Landratsamt Schweinfurt den Antragsteller gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das daraufhin mit Zustimmung des Antragstellers vorgelegte Fahreignungsgutachten der … Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 4. August 2020 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen könne.
Mit Bescheid vom 25. August 2020 entzog ihm das Landratsamt nach Anhörung unter Bezugnahme auf dieses Gutachten die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Am 28. September 2020 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Nach dem verwertbaren Fahreignungsgutachten vom 4. August 2020 sei der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das vorgelegte Gutachten stelle eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar, deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung abhänge. Anders läge es nur, wenn sich Fehler in der Begutachtungsanordnung auch im Gutachten niederschlagen würden und dessen Ergebnis maßgeblich beeinflusst hätten. Dies könne vorliegend jedoch nicht festgestellt werden; auch die Begutachtungsanordnung lasse keine Fehler erkennen. Insbesondere habe der Antragsteller am 14. Februar 2020 eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG verwirklicht. Nach dem polizeilichen Abschlussbericht habe er nach dem Unfall keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert. Somit müsse er die Alkoholmenge, die zu der in der Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰ geführt habe, zu diesem Zeitpunkt bereits im Körper aufgenommen haben. Die beiden der Begutachtungsanordnung sowie dem Gutachten zu Grunde gelegten Taten seien im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung mangels Ablaufs der maßgeblichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen auch noch verwertbar gewesen. Inhaltlich sei das vorgelegte Gutachten nicht zu beanstanden. Es komme nachvollziehbar zu dem Schluss, dass bei dem Antragsteller derzeit keine positive Prognose möglich sei, da – bis auf den geäußerten Vorsatz, künftig den Konsum von Alkohol und das Fahren zu trennen – keine wesentliche Änderung des Alkoholtrinkverhaltens vorliege und es an einem angemessenen Problembewusstsein fehle.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, aus den steigenden Alkoholwerten – 0,23 mg/l um 15:19 Uhr und 0,57 ‰ um 15:52 Uhr – ergebe sich zwangsläufig, dass er zum Unfallzeitpunkt um 14:54 Uhr nicht 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut gehabt und folglich kein Fahrzeug unter Erreichen der Grenzwerte des § 24a StVG geführt habe. Der ergangene Bußgeldbescheid sei daher offensichtlich rechtswidrig und dürfe im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Das vorgelegte Fahreignungsgutachten beruhe jedoch auf der Annahme einer Trunkenheitsfahrt am 14. Februar 2020 und bescheinige nur deswegen kein angemessenes Problembewusstsein. Damit könne es den Schluss der mangelnden Fahreignung nicht tragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), zum Teil in Kraft getreten zum 1. Juni 2020, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme.
2. Gemessen daran begegnet der angegriffene Bescheid, der die Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV verneint und dabei dem Fahreignungsgutachten vom 4. August 2020 folgt, keinen Bedenken. Die gegen die Verwertung dieses Gutachtens erhobenen Einwände greifen nicht durch.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung grundsätzlich nicht an, da der Antragsteller das Fahreignungsgutachten, das ihm die Fahreignung abspricht, dem Antragsgegner vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Fahreignungsgutachten unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, verwertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669 = juris Rn. 23; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn. 27 ff.; BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 26). Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt oder das Gutachten enthalte Ausführungen zu Fragen, die von der behördlichen Beibringungsanordnung nicht erfasst seien. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, B.v. 19.11.2020 – 11 CS 20.1766 – juris Rn. 16).
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Gutachten auch nicht mit einem zur Nichtverwertbarkeit führenden Fehler behaftet (vgl. dazu Dauer a.a.O. § 11 FeV Rn. 26; OVG MV, B.v. 22.5.2013 – 1 M 123/12 – ZfSch 2013, 595 = juris Rn. 24) und beruht insbesondere nicht auf unzutreffenden Voraussetzungen.
Nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 4a zur FeV muss ein erstelltes Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit erfordert nach Nr. 2 Buchst. a Satz 3 der Anlage 4a zur FeV die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde sowie die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen und setzt nach allgemeinen Grundsätzen weiterhin voraus, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. dazu Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 98 Rn. 37).
Dies ist hier der Fall. Wenn der Antragsteller vorbringt, er habe den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 1 StVG am 14. Februar 2020 nicht erfüllt, so dass das Gutachten zu Unrecht eine Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss zu Grunde lege und ihm mangelndes Problembewusstsein attestiere, missversteht er § 24a Abs. 1 StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder – was hier entscheidend ist – eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Anders als der Antragsteller meint, ist es für den Tatbestand des § 24a Abs. 1 StVG somit unerheblich, ob die dort genannten Gefahrengrenzwerte während oder erst nach der Fahrt erreicht werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vor oder während der Fahrt konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Anflutungsphase (Resorptionsphase) zum Erreichen der Grenzwerte führt. Dieser Wertung des Gesetzgebers liegt die wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde, dass die Ausfallerscheinungen bei demselben Promillegehalt im aufsteigenden Ast der Blutalkoholkurve allgemein stärker sind als im abfallenden und das Maximum der Hirnleistungsstörungen wie auch der überwiegenden Anzahl der psycho-sensorischen und psycho-motorischen Leistungsausfälle dem Gipfel der Blutalkoholkonzentration vorauseilt (vgl. Bericht des Verkehrsausschusses, BT-Drs. 7/692; BGH, B.v. 19.8.1971 – 4 StR 574/70 – BGHSt 24, 200 = juris Rn. 4; B.v. 11.12.1973 – 4 StR 130/73 – BGHSt 25, 246 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 9.10.2009 – 3 M 324/09 – Blutalkohol 47, 46 = juris Rn. 11; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24a StVG Rn. 12). Dass der Antragsteller während der Fahrt die Alkoholmenge, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰ führte, bereits im Körper hatte, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt und ist vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen worden.
Somit hat das Gutachten zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller am 14. Februar 2020 ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt hat, und geht daran anknüpfend folgerichtig der Frage einer zukünftigen Vermeidung vergleichbarer Verstöße nach, wobei es nachvollziehbar auch auf eine erforderliche, aber bisher nicht hinreichende Änderung des Trinkverhaltens und das Problembewusstsein des Antragstellers abstellt.
c) Sonstige Einwände gegen das an den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV ausgerichtete Gutachten hat der Antragsteller nicht erhoben.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Antragsteller dem vorgelegten Führerschein zufolge, was der Bescheid nicht erwähnt, auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse T ist. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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