Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Baumängeln: Fortdauer einer Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens mit anschließender Herabsetzung des Anspruchs im Streitverfahren zwecks Reduzierung des Prozessrisikos durch Abwarten eines Sachverständigengutachtens