Arbeitsrecht

Kosten einer Abmarkung – Vermessung anlässlich einer Grenzwiederherstellung von Grundstücken

Aktenzeichen  W 6 K 15.555

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKG BayKG Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
BayVermKatG BayVermKatG Art. 8 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1
BayGebOVerm § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 2, § 3, § 4 S. 1 Nr. 4, § 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Die Bestimmung in § 9 Abs. 1 BayGebOVerm stellt eine Rechtsgrundverweisung dar. Eine Gebürenerhebung nach Zeitaufwand auf ihrer Grundlage erfordert daher auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der § 2, § 4 und § 5 BayGebOVerm. (redaktioneller Leitsatz)
2. Welche Partei die materielle Beweislast trägt, ergibt sich auch im Verwaltungsprozess nur aus dem anzuwendenden materiellen Rechtssatz. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei eine ihr günstige Rechtsfolge herleitet, geht daher zu ihren Lasten, soweit nicht der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft. Maßgebend für die Verteilung der Beweislast ist hierbei nicht die Zufälligkeit der Parteirolle oder der Klageart, sondern allein das materiell-rechtliche Grundverhältnis (Anschluss an VGH München BeckRS 2011, 30660 Rn. 6 mwN). (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 6 K 15.555
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 20. Januar 2016
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 950
Hauptpunkte:
teilweise Obsiegen; Kostenrechnung; Gebühren nach Zeitaufwand; kein Verschulden der Behörde für fehlenden Abschluss der Arbeiten; Rechtsgrundverweisung § 4 GebOVerm; Auslegung Vermessungsantrag; (keine) unsachgerechte Sachbehandlung;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
bevollmächtigt: …
gegen

vertreten durch: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, W., W1-str. …, W.,
– Beklagter –
wegen Kosten der Abmarkung (Vermessungskosten)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, den Richter Kohlhaupt, den ehrenamtlichen Richter St., die ehrenamtliche Richterin W2 aufgrund mündlicher Verhandlung am 20. Januar 2016
folgendes Urteil:
I.
Der Bescheid des Vermessungsamtes W. vom 16. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Betrag als 602,14 EUR festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 3/5, der Beklagte 2/5 zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Vermessungsamts W. vom 16. Juni 2015.
1. Am 9. September 2014 reichte die Klägerin beim Vermessungsamt W. ein Formular „Vermessungsantrag“ ein, gerichtet auf Vermessung anlässlich einer Grenzwiederherstellung bzgl. der Grundstücke Fl.Nrn. … (Bachbett), 218/2 der Gemarkung E.
Am 9. April 2015 überprüfte das Vermessungsamt W. die Grenze zwischen den Fl.Nrn… der Gemarkung E.. Verschiedene Grenzpunkte wurden aufgedeckt. In Folge von Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Nachbarn wurden die Vermessungsarbeiten abgebrochen. Eine abschließende Bearbeitung erfolgte nicht.
Mit Kostenrechnung vom 17. April 2015 forderte das Vermessungsamt W. die Klägerin auf, bis 18. Mai 2015 Kosten in Höhe von 851,90 EUR zu überweisen. Dieser Betrag setzte sich nach der Zusammenstellung zur Kostenrechnung zusammen aus einer Gebühr in Höhe von 515,00 EUR nach den bei der Grenzfeststellung erfassten vier Grenzpunkten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 a und b der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm), reduziert um 20,00 EUR nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm, multipliziert mit einem Wertfaktor von 1,7 gemäß § 4 Satz 1 Nr. 4 GebOVerm, und 19% Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage 591,60 EUR gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm.
Nachdem die Klägerin am 18. Mai 2015 bei Gericht Klage auf Aufhebung der Kostenrechnung vom 17. April 2015 (W 6 K 15.442) sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 6 S 15.443) eingelegt hatte, wurde die Kostenrechnung durch das Vermessungsamt W. zurückgenommen, da die Kosten irrtümlich nicht nach § 9 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, §§ 2, 4 und 5 GebOVerm, sondern nach § 3 Abs. 2 GebOVerm berechnet worden seien. Die gerichtlichen Verfahren wurden daraufhin eingestellt.
Mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2015 forderte das Vermessungsamt W. die Klägerin auf, bis 16. Juli 2015 Kosten in Höhe von 990,95 EUR zu überweisen. Dieser Betrag setzt sich nach der Zusammenstellung zur Kostenrechnung zusammen aus Messgebühren nach Zeitaufwand in Höhe von 860,20 EUR und 19% Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage 688,16 EUR gemäß § 11 Abs. 1 GebOVerm. Die Messgebühren ergeben sich aus Gebühren für die Messvorbereitung von 86,00 EUR nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebOVerm (2,0 h à 43,00 EUR) sowie von 31,00 EUR nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GebOVerm (0,5 h à 62,00 EUR), Gebühren für den Außendienst von 150,50 EUR nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebOVerm (3,5 h à 43,00 EUR) sowie von 217,00 EUR nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GebOVerm (3,5 h à 62,00 EUR) und Gebühren für die Ausarbeitung von 21,50 EUR nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebOVerm (0,5 h à 43,00 EUR), multipliziert mit einem Wertfaktor von 1,7 gemäß § 4 Satz 1 Nr. 4 GebOVerm.
2. Am 23. Juni 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zuletzt hat sie beantragen lassen,
die Kostenrechnung des Vermessungsamtes W. vom 16. Juni 2015 aufzuheben,
hilfsweise Beweis zu erheben über die Beweisbehauptung, die durchgeführte Leistung stimme nicht überein mit der beauftragten Leistung durch Einvernahme des Herrn Rechtsanwalt … – zur Ergänzung des Antrags wird auf den Schriftsatz vom 18. Januar 2016 verwiesen.
Zur Begründung der Klage wird auf die Ausführungen in den Verfahren W 6 K 15.442 und W 6 S 15.443 verwiesen. Weiterhin wird ausgeführt, die Rechnung sei zu hoch. In drei Stunden seien drei Grenzsteine freigelegt worden. Nach drei Stunden habe der Mitarbeiter des Vermessungsamts W. sich auf ein Nachbargrundstück begeben und dort eine Mauer und ein Carport vermessen, die vor drei Jahren errichtet worden seien. Die Tätigkeiten seien völlig unnötig gewesen. Das Setzen der Grenzsteine sei im Jahr 1984 für nichtig erklärt worden. Das Kataster sei falsch. Ein Gutachten aus dem Jahr 1982 besage, dass die Fl.Nr. … der Gemarkung E. 370 m² und die Fl.Nr. … der Gemarkung E. 410 m² umfasse. Im Kataster seien dagegen nur 510 m² zzgl. ca. 100 m² Bachbett angegeben. Der Mitarbeiter sei auf das Anliegen der Klärung des Verbleibs von 270 m² nicht eingegangen. Ein Nachbar habe grenzüberschreitend gebaut. Ergänzend lässt sie weiterhin vortragen, die Kosten seien wegen unrichtiger Sachbehandlung nach Art. 16 Abs. 5 KG nicht gerechtfertigt. Die erbrachten Leistungen seien von der Klägerin nicht beauftragt worden. Das mit ihrem Antrag vom 9. September 2014 letztlich verfolgte Anliegen der Klägerin sei die „Wiederherstellung“ des Grenzverlaufs zum Stand 1910 gewesen. Dies sei auch so mit dem Vermessungsamt vereinbart worden. Ein Grund für den Abbruch der Arbeiten nach § 9 Abs. 2 GebOVerm sei nicht gegeben gewesen. Ein Kostenanspruch des Beklagten sei mangels Beendigung der beauftragten Arbeiten nicht entstanden nach § 14 Abs. 1 GebOVerm. Die Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Nachbarn haben lediglich zu einem Verweis der Klägerin vom Grundstück des Nachbarn und nicht auch einem Verweis des Vermessungsgruppenleiters geführt. Der Nachbar habe die Vermessungsarbeiten auf seinem Grundstück dulden müssen. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien nicht vollständig erbracht worden. Der angeführte Aufwand sei nicht angemessen. Die Arbeiten hätten schneller und mit weniger Personal durchgeführt werden können. Nach § 4 GebOVerm sei der Ansatz von Wertfaktoren vorliegend nicht möglich.
Der Beklagte hat, vertreten durch das Vermessungsamt W., beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Kostenrechnung sei rechtmäßig auf Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bay. Kostengesetz (KG) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 5, 9, 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GebOVerm, § 194 Baugesetzbuch (BauGB) gestützt worden. In Folge von Unstimmigkeiten mit der Klägerin, die bis zu Tätlichkeiten der Klägerin und keinem weiteren Zutritt zum klägerischen Grundstück eskaliert seien, sei die Vermessung am 9. April 2015 gegen 13:15 Uhr abgebrochen worden. Eine Wiederaufnahme der Vermessung sei trotz Hinweis gegenüber der Klägerin auf § 9 Abs. 3 GebOVerm nicht möglich gewesen. Entsprechend seien die erbrachten Leistungen nach dem dargestellten Zeitaufwand unter Berücksichtigung des Wertfaktors zu berechnen gewesen. Eine Ermittlung eines alten Grabenverlaufs, der keine Grundstücksgrenze mehr bilde, sei auf den Privatflächen der Nachbargrundstücke nicht ohne Zustimmung der Eigentümer möglich gewesen. Die Aufdeckung der Grenzzeichen sei erforderlich gewesen. Diese Grenzzeichen seien im Jahr 1983 nicht als rechtswidrig abgemarkte Grenzzeichen entfernt worden, sondern als nachträglich anerkannte bzw. in den Jahren 1911, 1914 und 1964 abgemarkte Grenzzeichen belassen worden. Regelmäßig würden im Zuge einer Vermessung auch grenznahe Gebäude zur Würdigung der Besitzgrenzen und zur nachbarschaftlichen Überprüfung der Grenzzeichen eingemessen. Insbesondere habe die Klägerin behauptet, die Einfriedung eines Nachbarn sei auf ihrem Grund errichtet worden. Für die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung sei unerheblich, ob bestimmte Grenzen streitig oder nicht festgestellt seien. Vorliegend sei die Feststellung der Grenze das Ziel der Vermessung gewesen, das aus Gründen, die das Vermessungsamt nicht zu vertreten habe, nicht hätte abschließend bearbeitet werden können. Die Vermutung der Klägerin des „Fehlens“ von 270 m² rühre vermutlich daher, dass irrtümlich die Fläche der alten Plannummer … (370 m²) mit dem Fläche der erst später entstandenen Plannummer … (410 m²) statt mit der Fläche der alten Plannummer … (140 m²) addiert worden sei.
3. Bezüglich der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 6 K 15.442, W 6 S 15.443 und W 6 S 15.556 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, soweit sie sich darauf bezieht, dass der streitgegenständliche Bescheid einen höheren Betrag als 602,14 EUR festsetzt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
1. Die Kostenrechnung vom 16. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie einen höheren Betrag als 602,14 EUR festsetzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der 602,14 EUR übersteigende Betrag konnte vorliegend nicht gestützt auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GebOVerm i. V. m. Art. 8 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 VermKatG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 Nr. 5, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebOVerm gefordert werden. Der Multiplikator von 1,7 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GebOVerm war nicht anzuwenden.
Der Verordnungsgeber hat sich mit der Formulierung „nach den §§ 2, 4 und 5 abzurechnen“ in § 9 Abs. 1 GebOVerm einer Rechtsverweisung als gesetzestechnisches Mittel bedient. Eine Rechtsverweisung kann im Wege der Rechtsfolgen- oder der Rechtsgrundverweisung erfolgen. Liegt eine Rechtsfolgenverweisung vor, enthält die Verweisungsnorm einen eigenen, nicht notwendig mit den Voraussetzungen der Zielnorm deckungsgleichen Tatbestand. Während die Ausgangsnorm also den zu prüfenden Tatbestand liefert, enthält die Zielnorm die Rechtsfolge, die an die Erfüllung des Tatbestandes zu knüpfen ist. Anders die Rechtsgrundverweisung: Hier gibt die Verweisungsnorm keine eigene Anspruchsgrundlage. Vielmehr muss der Sachverhalt auch unter den Tatbestand der Zielnorm subsumiert werden. Es müssen bei der Rechtsgrundverweisung sowohl der (unvollständig geregelte) Tatbestand der Ausgangsnorm als auch der (diesen ergänzende) Tatbestand der Zielnorm erfüllt sein. Ob eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung vorliegt, muss im systematischen Zusammenhang und im Hinblick auf das Regelungsziel (teleologische Auslegung) der Verweisungsnorm interpretiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2013 – 3 ZB 12.998 – juris Rn. 7 m. w. N.).
Danach handelt es sich bei § 9 Abs. 1 GebOVerm um eine Rechtsgrundverweisung. § 9 Abs. 1 GebOVerm regelt als Ausgangsnorm den Tatbestand nur unvollständig. Es ist erforderlich, dass neben den Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 GebOVerm die weiteren Voraussetzungen der §§ 2, 4 und 5 GebOVerm treten, damit eine entsprechende Abrechnung möglich wird. Dies ergibt sich besonders evident hinsichtlich des erkennbar nur unter der zusätzlichen Voraussetzung eines besonderen Antrags auf vordringliche Bearbeitung ansetzbaren Dringlichkeitszuschlags in § 5 GebOVerm. Nichts anderes gilt für den in derselben Verweisung genannten § 4 GebOVerm. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. § 9 i. V. m. § 2 GebOVerm ermöglicht nur als Auffangtatbestand in besonders gelagerten Fällen, in denen die ausdifferenzierte Systematik der GebOVerm nicht greift, eine Gebührenstellung nach Zeitaufwand. Insoweit ist erforderlich, dass ein Abschluss der Arbeiten nicht möglich ist und zugleich dem Vermessungsamt dies nicht angelastet werden kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass in diesen eng zu fassenden Ausnahmefällen der beim Vermessungsamt angefallene Aufwand ausnahmsweise ohne Erbringung der vollständigen Arbeitsleistung dem Veranlasser überbürdet werden kann und so der angefallene Aufwand des Vermessungsamts dennoch gedeckt wird. In diesem Fall ist jedoch eine zusätzliche, automatische Erhöhung der Gebühren auf Basis des Grundstückwerts über den im Sinn des § 2 GebOVerm angefallenen und entsprechend abzudeckenden Aufwand der Behörde hinaus im Grundsatz unangemessen. Denn im Fall des § 9 GebOVerm wurde gerade keine vollständige, dem Wunsch des Antragstellers entsprechende Leistung erbracht. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei Annahme einer Rechtsgrundverweisung die Verweisung auf § 4 GebOVerm leerliefe. § 4 GebOVerm kann jedenfalls in § 4 Abs. 2 GebOVerm ohne weiteres eröffnet sein. Ebenso steht die Sonderregelung in § 9 Abs. 4 GebOVerm dem nicht entgegen. Insoweit wird lediglich für einen Spezialfall die Anwendung von § 4 GebOVerm generell ausgeschlossen, ohne dass erkennbar im Umkehrschluss von einer generellen Anwendbarkeit des § 4 GebOVerm in Form einer Rechtsfolgenverweisung auszugehen ist. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die Verweisung in § 9 Abs. 1 GebOVerm darauf abzielt, mit der Grundsystematik des § 4 GebOVerm zu brechen, die die Anwendung von Wertfaktoren bei Gebühren nach dem Zeitaufwand im Sinn des § 2 GebOVerm nur im Sonderfall von § 4 Abs. 2 GebOVerm vorsieht.
Die entsprechend zu prüfenden Voraussetzungen des § 4 GebOVerm sind vorliegend nicht gegeben. § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm ist nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Er greift nur bei Gebühren nach § 3, § 7 Abs. 1 und § 8 GebOVerm. Um eine solche Gebühr handelt es sich bei den auf §§ 9, 2 GebOVerm gestützten Gebühren gerade nicht. § 4 Abs. 2 GebOVerm ist zwar grundsätzlich auch bei Gebühren im Sinn des § 2 GebOVerm anwendbar, mangels einer Fläche, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dient, vorliegend allerdings ebenfalls nicht einschlägig.
2. Im Übrigen, soweit die Gebührenerhebung insgesamt angegriffen wird, ist die Klage unbegründet. Die Kostenrechnung vom 16. Juni 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte konnte von der Klägerin als Kostenschuldnerin grundsätzlich Gebühren und Auslagen in Höhe von 602,14 EUR fordern nach Art. 8 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 VermKatG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 Nr. 5, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebOVerm.
2.1. Vorliegend ist § 9 Abs. 2 GebOVerm einschlägig. Das Vermessungsamt W. wurde auf den Antrag der Klägerin vom 9. September 2014 hin im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VermKatG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 9 Abs. 2 GebOVerm tätig. Am 9. April 2015 wurden dem klägerischen Antrag vom 9. September 2014 entsprechende Vermessungen in Übereinstimmung mit dem klägerischen Antrag begonnen und ohne Verschulden des Beklagten nicht beendet (§ 9 Abs. 2 GebOVerm).
2.1.1. Die Klägerin hat am 9. September 2014 einen Antrag auf Vermessung der Fl.Nrn. … … (Bachbett), … der Gemarkung E. anlässlich einer Grenzwiederherstellung eingereicht im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VermKatG, § 1 Abs. 1 Nr. 1a GebOVerm.
Zwar wird klägerseits eingewendet, im Rahmen eines Gesprächs, bei dem auch der damalige klägerische Rechtsanwalt … und der Vermessungsamtsrat … teilgenommen haben, habe man sich eindeutig darauf geeinigt den Grenzverlauf zum Stand 1910 darzustellen bzw. „wiederherzustellen“ und entsprechende handschriftliche Ergänzungen im Antragsformular vorgenommen. Das weitere Vorgehen des Vermessungsamts sowie die Darstellung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 lassen jedoch klar erkennen, dass ein solcher Konsens zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Vielmehr herrschte allgemeine Unklarheit hinsichtlich des Inhalts des klägerischen Antrags vom 9. September 2014.
Entsprechend ist der Inhalt dieses Antrags im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2001 – 8 C 17/01 – juris Rn. 40 m. w. N.).
Vorliegend ist zunächst auf das gemeinschaftlich ausgefüllte Antragsformular abzustellen, in dem sich das Antragsbegehren nach einem entsprechenden Gespräch auch mit einem Vertreter des Vermessungsamtes W. verdichtet hat. Aus diesem Antragsformular allein ist der klägerseits angeführte Inhalt des Antragsbegehrens jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil fehlt es an einer hinreichend erkennbaren entsprechenden Fixierung eines solchen Antragsbegehrens auch unter Berücksichtigung der handschriftlichen Ergänzungen. Als Anlass für die Vermessung ist (ohne weitere handschriftliche Ergänzung oder Korrektur) lediglich „Grenzwiederherstellung“ sowie „Messung bei Herrn …“ vermerkt. Handschriftlich wurden nur einzelne Flurnummern ergänzt und das Datum der Antragstellung abgeändert. Die ergänzten Flurnummern können jedoch zu keinem Antragsbegehren entsprechend der klägerischen Darstellung führen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die voreingetragene Fl.Nr. 210/1 nicht (mehr) existiert; es existiert lediglich die Fl.Nr. 210. Auch die handschriftlich ergänzte Fl.Nr. 212 existiert nicht (mehr). Die handschriftlich ergänzte Fl.Nr. … (Bachbett) existiert zwar, befindet sich aber (nunmehr) in knapp 200 m Entfernung von den übrigen Flurnummern. Sowohl die ursprünglich angegebenen als auch die handschriftlich ergänzten Angaben lassen daher keinen eindeutigen Schluss auf das Antragsbegehren der Klägerin zu. Allerdings ist dem Antrag auch ein Kartenauszug beigefügt, in dem verschiedene Grenzpunkte der Fl.Nrn. … rot markiert sind. Weiterhin ergibt ein Abgleich der aktuellen amtlichen Karte mit der Uraufnahme von 1808 bis 1864, dass die südöstliche Grenze der Fl.Nr. … in der Mitte des ehemaligen Bachbetts verläuft. Entsprechende Grenzpunkte wurden ebenfalls rot markiert. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem klägerseits behaupteten Inhalt des Vermessungsantrags um ein absolut atypisches Antragsbegehren handeln würde und bei einem derart gesteigert atypischen Begehren eine entsprechende, klar erkennbare Fixierung dieses Begehrens im schriftlichen Antrag im Interesse aller Beteiligten umso mehr geboten gewesen wäre, vorliegend aber nicht vorgenommen wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass letzten Endes der Antrag sogar gemeinsam überarbeitet wurde und entsprechend jedem Beteiligten offenstand den nach jeweiliger Ansicht maßgeblichen Punkten zum schriftlichen Niederschlag im Antrag zu verhelfen. In der Zusammenschau all dieser Aspekte hat daher das Vermessungsamt W. den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des entsprechenden Sonderwissens des Vermessungsamts W. als Antrag auf Grenzüberprüfung und ggf. Grenzwiederherstellung der aktuellen Grenzen der Fl.Nrn. … hinsichtlich der rot markierten Grenzpunkte – insbesondere an der Grenze Fl.Nr. … – verstehen müssen.
2.1.2. Entsprechend war auch der klägerische Hilfsbeweisantrag auf Einvernahme von Rechtsanwalt … als unbehelflich abzulehnen. Es kann unterstellt werden, dass der benannte Zeuge die angekündigte Aussage gemacht hätte. Auf diese Aussage kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an. In Folge des offensichtlichen Dissenses der beiden Lager hinsichtlich des Inhalts des klägerischen Antrags vom 9. September 2014 war dessen Inhalt über die subjektive Vorstellung der Klägerin und des benannten Zeugen hinaus im Wege der Auslegung nach den dargelegten Kriterien zu ermitteln.
2.1.3. In Folge des ausstehenden Abschlusses der Arbeiten waren die Kosten auch nach § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 2, 4 und 5 GebOVerm und nicht nach (dem ursprünglich zugrunde gelegten) § 3 GebOVerm zu berechnen (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2008 – 19 ZB 05.1347 – juris Rn. 8). Der Antrag konnte im Sinn des § 9 Abs. 2 GebOVerm nicht abschließend bearbeitet werden, ohne dass das Vermessungsamt W.dies zu vertreten hätte. Nach dem nachvollziehbaren und klägerseits nicht substantiiert widerlegten Vortrag der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in Folge von Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Nachbarn der Behörde eine weitere Vermessung ohne eigenes Verschulden nicht mehr möglich war. Die Entscheidung der Behörde, die Arbeiten nicht unter Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VermKatG gegenüber dem Nachbarn der Klägerin fortzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls scheiterte hier aber eine weitere Vollendung der beantragten Vermessung an der Klägerin selbst, die auch in der weiteren Folge eine Fortsetzung der Arbeiten nicht wünschte.
2.2. Folglich hatte die Klägerin die Kosten in Höhe von 602,14 EUR zu tragen, die im Rahmen der Tätigkeit des Vermessungsamtes W. in Form von Gebühren nach dem Zeitaufwand (§§ 2, 9 GebOVerm) und von Auslagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 GebOVerm) angefallen waren.
Der von Beklagtenseite in Rechnung gestellte Zeitaufwand ist unstreitig angefallen. Von der Erhebung der entsprechenden Gebühren im Sinn des § 2 GebOVerm war auch nicht nach Art. 16 Abs. 5 KG teilweise oder ganz abzusehen.
Entgegen dem klägerischen Vortrag decken sich die von der Behörde begonnenen Arbeiten schon grundsätzlich mit dem klägerischen Antrag. Eine abweichend vom klägerischen Antrag vom 9. September 2014 durchgeführte Arbeit des Vermessungsamts W. und damit eine unrichtige Sachbehandlung ist nicht gegeben.
Ebenfalls wurde weder hinreichend substantiiert dargelegt, inwiefern die durchgeführten Arbeiten mit weniger Personal und in weniger Zeit hätten durchgeführt werden können, noch ist dies vorliegend ersichtlich. Vielmehr wurde von Seiten des Beklagten durch den mit den mit den Vermessungsarbeiten befassten Vermessungsgruppenleiter in der mündlichen Verhandlung detailliert und nachvollziehbar dargelegt, wie der in Rechnung gestellte Zeit- und Personalaufwand zustande gekommen ist. Auch insoweit ist daher keine unrichtige Sachbehandlung gegeben.
Weiterhin erfolgte zur Überzeugung des Gerichts entsprechend den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen auch keine Vermessung des nachbarlichen Carports jenseits des klägerischen Vermessungsauftrags, wie sie ursprünglich klägerseits vorgetragen worden war. Auch diesbezüglich wurde von Seiten des Beklagten durch den mit den mit den Vermessungsarbeiten befassten Vermessungsgruppenleiter im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailliert und nachvollziehbar dargelegt, welche Arbeiten er vorgenommen hat und dass und warum er eine Einmessung des Carports nicht vorgenommen hat.
Im Übrigen bleibt darauf zu verweisen, dass vorliegend auch die (hypothetisch unterstellte) Unaufklärbarkeit der klägerischen Einwendungen zulasten der Klägerin ginge. Denn welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit (materielle Beweislast) trägt, kann sich im Verwaltungsrechtsstreit ebenso wie im Zivilprozess und im sozialgerichtlichen Verfahren nur aus dem anzuwendenden materiellen Rechtssatz derart ergeben, dass die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, dass der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft. Dabei ist nicht die Zufälligkeit der Parteirolle oder der Klageart, sondern allein das materiell-rechtliche Grundverhältnis für die Verteilung der Beweislast maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2011 – 19 ZB 09.3084 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Nach alledem konnte die Klage nur im tenorierten Umfang Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Klägerin hat lediglich zu 2/5 obsiegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 990,95 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.


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