Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag eines kubanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  AN 3 K 17.33048

Datum:
30.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 975
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 3, § 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8
AsylG § 3, § 3a, § 4
GG Art. 16a

 

Leitsatz

1 Der Beweiswert der Aussage eines Asylbewerbers ist im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Indes muss er von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern; bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 47446). (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat keine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr dorthin zur Folge (vgl. BayVGH BeckRS 2008, 28000). (Rn. 35) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Es ist im Asylverfahren unbeachtlich, wenn kubanische Staatsangehörige 24 Monate erlaubten Auslandsaufenthalt verstreichen lassen, keine Rückkehrberechtigung mehr erhalten und damit in den Status eines “Emigranten” (Exilkubaner) wechseln, da der Verlust der Rückkehrberechtigung generell an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft. (Rn. 41) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich dass ein junger und gesunder kubanischer Asylbewerber, der unverfolgt aus Kuba ausgereist ist, im Falle seiner Rückkehr dorthin einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. (Rn. 49) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 25. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ihm steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.
1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und damit wegen der Identität der Schutzgüter auch kein Anspruch nach Art. 16a GG gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
§ 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.
Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.
Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.
a. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise Maßnahmen staatlicher Stellen in Anknüpfung an in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen mit der erforderlichen Eingriffsintensität ausgesetzt war.
Für den Erfolg des Antrags muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Angesichts des typischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage des § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befin-det, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom 16.04., 01.10. und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41).
Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; B.v. 21.07.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U.v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; B.v. 21.7.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113; BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30785 – juris Rn. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Zum einen gab der Kläger nicht an, dass die Verfolgung durch staatliche Stellen Grund für seine Ausreise gewesen sei. Vielmehr erklärte er, schon immer gegen die Diktatur auf Kuba gewesen zu sein und aus diesem Grund vor circa 10 Jahren in einem Strafgefangenenlager gewesen zu sein, aus dem er jedoch nach 10 Monaten wieder entlassen worden sei. Seitdem habe er keine Arbeit (bei staatlichen Unternehmen) mehr bekommen, habe sich jedoch mit Arbeiten als Koch, Maurer und Elektriker ein Auskommen sichern können. Über weitergehende flüchtlingsschutzrelevante Eingriffe seitens staatlicher Stellen machte der Kläger keine Angaben, insbesondere war auch seine Ausreise problemlos plan- und durchführbar, was gegen ein Verfolgungsinteresse der kubanischen Regierung an der Person des Klägers spricht. Insgesamt vermittelte der Kläger den Eindruck, dass er mit den Lebensbedingungen auf Kuba und der starken staatlichen Kontrolle nicht einverstanden war. Dass ihn dies in flüchtlingsschutz- bzw. asylrelevanter Weise betroffen hat, hat er nicht geltend gemacht.
Insbesondere kann dem Kläger aber kein Glauben geschenkt werden, sofern er erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärte, sich schon vor der Verbringung in das Straflager auf der Isla de la Juventud in organisierter Weise regimekritisch betätigt zu haben. Hierzu machte der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Angaben, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, seine politischen Aktivitäten konkreter zu beschreiben. Auf Vorhalt konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er erstmals in der mündlichen Verhandlung ein derartiges politisches Tätigwerden vorbrachte. Demnach stellt sich sein Vorbringen in diesem Punkt sowohl als verspätetes im Sinne des § 74 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AsylG als auch als gesteigertes dar, welches nicht geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zu tragen.
b. Der demnach nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereiste Kläger hat nach Auffassung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Kuba nicht mit einer im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Rückkehrgefährdung zu rechnen.
Eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet behauptet. Auch handelt es sich um gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen, nachdem der Kläger nun erklärte, sich bereits seit zehn Jahren organisiert regimekritisch zu betätigen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Asylantragsteller erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet, nicht nur eine regimekritische Gesinnung gehabt und diese geäußert zu haben, sondern sich auch organisiert oppositionell betätigt zu haben. Dabei handelt es sich um eine andere Qualität des Vorbringens, zumal der Kläger auch angab, wegen dieses Engagements mit einer Verhaftung in Kuba gerechnet zu haben. Auf den Vorhalt hin konnte der Kläger keine plausible Erklärung für die andere Qualität seines den geltend gemachten Anspruch tragenden Vorbringens geben.
Allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland hat keine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger im Falle ihrer Rückkehr dorthin zur Folge (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054; B v. 6.10.2003 – 7 ZB 03.31113; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; VG Augsburg, U.v. 5.7.2011 – Au 7 K 10.30473; VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; alle juris).
Diese Einschätzung – so auch das VG Augsburg im zitierten Urteil vom 5.7.2011 – wird im Wesentlichen auch durch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Quellen bestätigt.
In der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Kuba: Rückkehr, 16. Februar 2009“ (im Folgenden „Schweizerische Flüchtlingshilfe“) wird z.B. ausgeführt, dass Personen, die im Ausland einen Asylantrag stellen, von der kubanischen Regierung als Regimekritiker eingestuft werden können und in diesem Fall bei ihrer Rückkehr nach Kuba von willkürlichen stattlichen Repressalien bedroht sind (z.B. Entzug der Lebensmittelmarken, Beschlagnahme von Privatbesitz, erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt).
Die Asylantragstellung allein kann dann zu Problemen beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen führen, wenn die kubanischen Behörden von der Asylantragstellung erfahren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom März 2017 Ziffer 21 (im Folgenden „Länderinformationsblatt“); Schweizerische Flüchtlingshilfe Ziffer 2).
Jedoch ist beim Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von solchen Repressalien im Falle seiner Rückkehr betroffen sein wird. Denn den Quellen lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die kubanischen Behörden zu derartigen Repressalien greifen. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht aus.
Nachdem der Kläger selbst angab, er habe ohne Probleme ausreisen können und seine Angabe, er engagiere sich schon seit zehn Jahren in Kuba und auch in Deutschland regimekritisch aus oben genannten Gründen nicht glaubhaft ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von kubanischen Behörden als Regimegegner eingestuft wird und deswegen mit einer erhöhten Verfolgungsgefahr rechnen müsste (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. Ziffer 2)
Dass kubanische Staatsangehörige, die – wie der Kläger – 24 Monate erlaubten Auslandsaufenthalt ohne Verlängerung verstreichen lassen, keine Rückkehrberechtigung mehr erhalten und damit in den Status eines „Emigranten“ (Exilkubaner) wechseln, ist im Asylverfahren unbeachtlich, da der Verlust der Rückkehrberechtigung generell an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft (VG Ansbach, U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14.30542).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend anzuwenden.
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.
a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
b. Ebenso wenig besteht im Falle des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger, der jung und gesund ist, im Falle seiner Rückkehr nach Kuba eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Seine Familie, insbesondere seine Mutter, die den Kläger nach eigenem Vorbringen bis zu seiner Ausreise finanziell unterstützt hat, lebt auf Kuba, so dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützungsleistungen seitens der Angehörigen in der Anfangszeit rechnen kann. Auch hat er nach eigenem Vortrag in der Anhörung vor dem Bundesamt seinen Lebensunterhalt als Elektriker, Koch und Maurer bestreiten können. Er wird mit diesen Fähigkeiten auch weiterhin auf Kuba ein Auskommen finden.
Auch diesbezüglich machte der Kläger im Verfahren widersprüchliche Angaben, was die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens insgesamt in Frage stellt.
Denn in der mündlichen Verhandlung erklärte er, er sei schon vor der Ausreise komplett auf die Hilfe seiner Mutter angewiesen gewesen und habe seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen können.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger 130.000,00 EUR in den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie in Deutschland investierte. Dieses Kapital stünde ihm in etwa auch bei einer Rückkehr nach Kuba durch Verkauf derselben wieder zur Verfügung, so dass das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass der Kläger ein Auskommen haben wird.
4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht und wurden vom Kläger nicht vorgetragen.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.


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