Verwaltungsrecht

Anforderungen an den Nachweis von Nachfluchtgründen aufgrund exilpolitischer Aktivitäten

Aktenzeichen  RO 2 K 16.32418

Datum:
28.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a Abs. 1
AsylG AsylG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die durch den Ausländer im Asylverfahren lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ist weiterhin davon auszugehen, dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition wegen exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien bedroht sind, sondern auch jedenfalls Personen, die sich exponiert betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entscheidend dafür, ob ein Asylbewerber auf Grund einer exponierten Stellung im Rahmen der exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass dies der äthiopischen Regierung bekannt wird und ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, ist nicht die bloße Funktion gemäß von Bescheinigungen, sondern die tatsächliche Ausübung der zu einer Exponiertheit führenden Funktionen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Teinahme an Veranstaltungen der Äthiopien People Patriotic Front Guard (EPPFG) und das Ausfüllen einer Funktion als Sekretär Protokoll führen für sich noch nicht dazu, dass der Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückker nach Äthiopien aufgrund seiner Betätigung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffene Entscheidung ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, den Antrag der Kläger im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter abzulehnen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger eigenen Angaben zufolge über Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG kann sich auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstatt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht glaubhaft machen können, sich aus Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Äthiopiens aufzuhalten (vgl. dazu unten).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris). Auch eine kriminelle Verfolgung muss an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können. Eine Verfolgung i.S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 – Au 1 K 16.30744 – juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113, VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris).
Die Angaben, die der Kläger im Verlauf seines Asylverfahrens zu den Geschehnissen in Äthiopien gemacht hat, sind nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat bereits im angegriffenen Bescheid dargestellt, inwieweit die in der Anhörung vom 4.7.2016 vorgebrachte Darstellung der Geschehnisse vor der Ausreise nicht glaubhaft ist. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung konnten diese Unstimmigkeiten nicht zur Überzeugung des Gerichts aufgelöst werden. Überdies ergaben sich weitere Unstimmigkeiten. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die vom Kläger vorgetragene Geschichte in Wirklichkeit nicht geschehen ist.
Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Bundesamt seine angebliche Verhaftung und 5 Monate Gefängnisaufenthalt mit Misshandlungen nicht erwähnt, sondern dort nur von der Flucht wegen einer befürchteten Verhaftung spricht. Auch im Rahmen der Klagebegründung wird nur von einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung des Klägers gesprochen. Der Kläger steigerte damit sein Vorbringen wesentlich, was zur fehlenden Glaubhaftigkeit führt. Dieser Eindruck verfestigt sich auch dadurch, dass auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Kläger zunächst erklärte, dass er sowohl in Äthiopien, als auch in Libyen nicht nur geschlagen, sondern auch gefoltert worden wäre, dies aber bei Nachfrage dann auf Libyen beschränkte.
Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen auch die zeitlichen Unstimmigkeiten. Auch wenn man davon ausgeht, dass es in Äthiopien trotz eines grundsätzlichen Schuleintrittsalters von 6 Jahren auch Fälle einer späteren Einschulung gibt, so geben die Ausführungen des Klägers diesbezüglich Anlass zum Zweifeln. So erklärt der Kläger zunächst auf Nachfrage des Gerichts, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wann er in die Schule gekommen sei, erst auf Frage des Klägervertreters ergänzt er, dass er glaube, er sei 9 Jahre alt gewesen. Vor allem aber sind die Daten des Klägers im Hinblick auf Haft und Ausreise nicht stimmig. So betonte der Kläger am Beginn der mündlichen Verhandlung, dass er Äthiopien am 14.12.2011 verlassen habe und er sich daran genau erinnern könne. Im weiteren Verlauf gab er an, dass er am 22.7.2010 verhaftet worden sei und nach 5 Monaten aus dem Gefängnis fliehen konnte und direkt in den Sudan geflohen sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, gab der Kläger an, er habe Äthiopien im Oktober verlassen, was zum einen seiner einführenden Aussage, dass er sich genau an den 14.12.2011 erinnern könne wiedersprach und zudem die zeitliche Lücke zwischen der Verhaftung im Juli 2010 und der Flucht im Dezember 2011 nicht erklären kann. Das Ausreisedatum wurde sowohl vor dem Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung mit 14.12.2011 vom Kläger angegeben.
Insgesamt hat das Gericht auf Grund der Unstimmigkeiten und der wesentlichen Steigerung im Vorbringen den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht um selbst Erlebtes handelt, sondern um ein zurechtgelegtes und im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid der Beklagten und verschiedene Vorhalte ergänztes Vorbringen, um eine Vorverfolgung, die so nicht stattgefunden hat, zu begründen. Nach alledem ist das Gericht insgesamt davon überzeugt, dass der Kläger Äthiopien nicht vorverfolgt verlassen hat.
Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (BVerwG, U.v.21.10.1986 – 9 C 28.85 – BVerwGE 75, 99; BVerwG, U.v. 8.11.1983 – 9 C 93.83 – BVerwGE 68, 171).
Nach Ansicht des Gerichts ist es auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr ins Heimatland eine Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde.
Dass ein Ausländer in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird, weil er in der Bundesrepublik Deutschland gegen seinen Staat politische Aktivitäten entfaltet hat, kann nur angenommen werden, wenn sowohl für das Bekanntwerden der Tätigkeit im Heimatstaat als auch für dessen im Sinne des Asylrechts politisch motivierte Reaktion hinreichend gewichtige Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33.71 – BVerwGE 55, 82).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund aktueller Erkenntnismittel im Hinblick auf den Ausnahmezustand in Äthiopien (vgl. VG Gießen, U.v. 11.7.2017 – 6 K 478/15.GI.A – juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 24.7.2017 – W 3 K 16.30710 – juris). Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des VG Gießen, in seiner Entscheidung vom 11.7.2017 an.
Es gibt zahlreiche äthiopische politische Exilgruppen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und “Agenden“. Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6.3.2017 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es auf den Einzelfall an, also z.B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt (AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, Stand: März 2017, II. 1.9., S. 16)). Speziell im Hinblick auf die EPPFG führt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 9.12.2016 aus, dass diese Gruppierung weder dem Amt noch den äthiopischen Kontakten der Deutschen Botschaft in Addis Abeba bekannt sei. Eine Internetrecherche habe gezeigt, dass Aktivitäten der Gruppe insbesondere in Deutschland stattfänden. Hieraus ergebe sich eine eindeutige Gegnerschaft. Sofern die Existenz dieser Gruppe der äthiopischen Regierung bekannt sei, sei es wahrscheinlich, dass diese als Terrorgruppe eingestuft würde. Wenn eine Mitgliedschaft in dieser Gruppe von der äthiopischen Regierung vermutet würde oder sogar Beweise dafür vorlägen, sei es aus Sicht des Auswärtigen Amtes wahrscheinlich, dass ihren Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthiopien Haft für unbestimmte Zeit oder Misshandlung drohe.
Das Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien (GIGA) führt in seiner Stellungnahme vom 30.1.2017 aus, dass es aufgrund der Verhängung des Ausnahmezustandes zu einer weiteren Einschränkung der Bürgerrechte seit dem Erlass der Anti-Terror-Gesetze im Jahr 2009 gekommen sei. In diesem Zusammenhang verweist das Institut auf die Verhaftung des Vorsitzenden der legalen Oppositionspartei Oromo Federalist Congress im Dezember 2016, der sich mit dem Vorsitzenden von Ginbot 7 getroffen habe, einer Gruppierung, die die Regierung eindeutig als „terroristisch“ ansehe. Es sei daher keinesfalls auszuschließen, dass Äthiopiern, die sich zuvor im Ausland politisch betätigt bzw. regierungskritisch geäußert hätten, die Verhaftung für unbestimmte Zeit drohe, selbst wenn diese keine führende Stellung in der EPPFG innegehabt hätten. Die Messlatte für Verhaftungen liege derzeit sehr niedrig. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass dem Kläger wegen einer politischen Betätigung bzw. regierungskritischer Äußerungen im Ausland eine Verhaftung für unbestimmte Zeit drohe, selbst wenn er in der EPPFG keine führende Stellung innegehabt habe.
Der Gutachter Günter Schröder geht in seiner Stellungnahme vom 15.2.2017 davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand. Die konkreten Verfolgungsmaßnahmen seien aufgrund der Willkürlichkeit und der mangelnden Rechtsstaatlichkeit im Einzelnen nicht vorhersagbar. Eine längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung sei aber auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen.
Bei Würdigung der vorgenannten Auskunftslage ist weiterhin davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dagegen ist zur Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen eine Verfolgung von nicht herausgehobenen politisch tätigen Personen zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht beachtlich wahrscheinlich.
Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass sich Personen, die sich nur im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens abzielend einer exilpolitischen Gruppe anschließen und sich dort nicht exponiert betätigen, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen muss davon ausgegangen werden, dass auch den äthiopischen Behörden klar ist, dass eine große Zahl äthiopischer Asylbewerber nicht wegen ihrer politischen Überzeugung an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt, sondern weil sie sich davon Vorteile im Asylverfahren erwarten. Im Hinblick darauf ist es nicht wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden derartige Personen als „gefährlich“ erachten, weshalb eine politische Verfolgung im Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der betreffenden Person eine auf den ersten Blick exponiert erscheinende Position übertragen worden ist, ohne dass diese dann auch aktiv ausgefüllt wird. Mit dem Verwaltungsgericht Bayreuth geht das Gericht davon aus, dass die zuletzt immer mehr zu beobachtenden inflationär entstehenden und wie Pilze aus dem Boden schießenden Vorstandsfunktionen für sich alleine betrachtet den jeweiligen Asylbewerber, wenn er sich ansonsten im Heimatland als unpolitisch erwiesen hat, nicht zu einem aus dem Kreis der bloßen Mitläufer herausragenden, ernsthaften und damit aus Sicht des äthiopischen Staates zu verfolgenden Oppositionellen machen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der jeweilige Funktionsträger nicht nur durch das Innehaben eines Amtes, sondern durch sein davon unabhängiges politisches Engagement im Heimatland und im Bundesgebiet sich als eine von der Masse der äthiopischen Asylbewerber abhebende und nach außen erkennbar politisch interessierte und aktive Person darstellt (VG Bayreuth, B.v. 26.8.2013 – B 3 K 12.30096 – juris; so im Ergebnis auch VG Ansbach, U.v. 21.2.2017 – AN 3 K 16.30481 – juris, VG Ansbach, U.v. 27.9.2016 – AN 3 K 16.30562 – juris; VG Ansbach, U.v. 27.08.2012 – AN 12.30258 – juris; VG München, U.v.31.5.2016 – M 12 K 16.30593 – juris; VG Kassel, U.v. 21.7.2016 – 1 K 1953/15.KS.A – juris).
Nach diesen Maßstäben gehört der Kläger nicht zu dem gefährdeten Personenkreis, der im Falle seiner Abschiebung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von äthiopischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden.
Der Kläger ist ausweislich der verschiedenen Bescheinigungen und seiner Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung seit 1.10.2014 Mitglied der Äthiopien People Patriotic Front Guard (EPPFG) und seit 5.3.2016 Sekretär der Region R* … Entscheidend dafür, ob jemand auf Grund einer exponierten Stellung im Rahmen der exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass dies der Äthiopischen Regierung bekannt wird und ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, ist jedoch nicht die bloße Funktion gemäß von Bescheinigungen, sondern dass diese Funktionen tatsächlich ausgeübt werden und zu einer Exponiertheit führen. Soweit der Kläger vorbringt, an Veranstaltungen teilzunehmen und Artikel zu schreiben, entspricht dies dem Vorbringen der Masse der exilpolitisch tätigen Äthiopier. Auch soweit der Kläger vorbringt, dass er in seiner Funktion als Sekretär Protokoll führt, geht das Gericht nicht davon aus, dass dies im Hinblick auf die Wirkung auf die äthiopische Regierung – bei unterstellten Bekanntwerden – zum Eindruck einer herausragenden exilpolitischen Funktion führen würde.
Die Tätigkeiten des Klägers führen nach Überzeugung des Gerichts nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht dazu, dass er von den äthiopischen Behörden als „gefährlicher Oppositioneller“ angesehen wird, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er allein aufgrund seiner Betätigung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.
Lediglich ergänzend wird im Übrigen angemerkt, dass nach aktuellen Presseberichten die Regierung in Äthiopien den Ausnahmezustand mittlerweile aufgehoben hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein derartiger Schaden droht dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht.
Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamen Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 – BVerwGE 102, 249, BverwG, U.v. 12.7.2001 – BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 – juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für den Kläger in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung lebt von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung lebt von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20). Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, Stand: März 2017, IV 1.1, S. 20). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden (AA, Lagebericht Äthiopien vom 18.12.2012, Stand: Oktober 2012. IV.1.1, S. 23 f.).
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr, seine Existenz nicht sichern können würde. Auch hat der Kläger in Äthiopien noch Familie. Der Kläger selbst hat im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen, befürchten zu müssen, dass es ihm in Äthiopien nicht möglich sein würde, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Nach alledem ist es dem Kläger zuzumuten, in ihr Heimatland zurück zu kehren.
Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – wie etwa Reiseunfähigkeit – sind vom Bundesamt im Asylverfahren nicht zu prüfen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Das Vorliegen besonderer Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 7.9.2016 wird im Übrigen Bezug genommen, § 77 AsylG.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in den Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.


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