Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich – keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG – allerdings Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten – zweifelsfrei nicht mandatsrelevanter Zählfehler begründet keinen Ausnahmefall iSd § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG – hier: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2017
Rundfunkbeitrag, Fakultatives Widerspruchsrecht, Ausübung Wahlrecht, Verbrauch des Widerspruchsrechts durch Klageerhebung, Anspruch auf Befreiung, Zweitwohnung, Nebenwohnung, Gesamtschuldner, Vereinbarung im Innenverhältnis, keine Entrichtung des Beitrags durch Ehegatten oder Lebenspartner
Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) – Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien sowie des Gebots der Normenklarheit – Folgenabwägung: gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen eA-Erlass
Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) – Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien sowie des Gebots der Normenklarheit – Folgenabwägung: gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen eA-Erlass