Kosten- und Gebührenrecht

1 C 41/21, 1 C 41/21 (1 C 2/19)

Aktenzeichen  1 C 41/21, 1 C 41/21 (1 C 2/19)

Datum:
27.1.2022
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B1C41.21.0
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 17. Januar 2019, Az: 5 K 511/18.A, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Januar 2019 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
2
Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 – Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7). Danach hat hier die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie die Klägerin klaglos gestellt hat.
3
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.


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