Aktenzeichen 10 B 3/20, 10 B 3/20 (10 C 5/21)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juni 2020, Az: OVG 12 B 1.19, Urteilvorgehend VG Berlin, 22. November 2018, Az: 2 K 384.16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich dazu beitragen, die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG näher zu bestimmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet.
2
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.