Kosten- und Gebührenrecht

2 B 59/20

Aktenzeichen  2 B 59/20

Datum:
26.1.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:260121B2B59.20.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2020, Az: 6 A 3160/18, Beschlussvorgehend VG Köln, 10. Juli 2018, Az: 19 K 5787/16

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde ist unbegründet.
2
Der mit der Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verfahrensfehler wegen Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung des Beklagten nicht wegen Versäumnis der Begründungsfrist verwerfen dürfen, sondern hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen.
3
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein “Verschulden” im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 – 4 C 100.66 – BVerwGE 27, 36 ; Beschlüsse vom 6. Juni 1995 – 6 C 13.93 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198 S. 14 f. und vom 9. September 2005 – 2 B 44.05 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 Rn. 2). Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1992 – 8 B 121.91 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 S. 48 f. und vom 7. Februar 2005 – 2 B 104.04 – Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 103 S. 11 f.). Auch das sog. Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson.
4
Diesen Grundsätzen gemäß hat der Beklagte die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung deswegen zu vertreten, weil er keine hinreichenden Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen getroffen hat, die gewährleisten, dass der tatsächliche – rechtzeitige – Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
5
Nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 – 2 C 6.88 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156 S. 12 und vom 4. Oktober 2002 – 5 C 47.01 – FEVS 54, 390 m.w.N.; BSG, Urteil vom 18. März 1987 – 9b RU 8/86 – BSGE 61, 213 ; BFH, Beschluss vom 18. Januar 1984 – I R 196/83 – BFHE 140, 146 ; BGH, Beschluss vom 26. September 1994 – II ZB 9/94 – NJW 1994, 3171 f.). Die Ausgangskontrolle dient dazu, den rechtzeitigen Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen. Diesen Anforderungen genügten – auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts – die von dem Beklagten getroffenen Vorkehrungen im Bereich seiner Poststelle nicht.
6
Der Beklagte hat die notwendige Postausgangskontrolle in Fristsachen – hier bezüglich der Berufungsbegründungsfrist – weder durch ein Postausgangsbuch oder einen Terminkalender hinreichend nachvollziehbar belegt noch anderweitig glaubhaft gemacht. Die Ausführungen der beim Beklagten nach seinen Angaben allein für die Postein- und Postausgangskontrolle zuständigen Beschäftigten K. beschreiben lediglich das übliche Vorgehen in Fristsachen, ohne konkret Aussagen zum streitgegenständlichen Sachverhalt – Schriftsatz der Berufungsbegründung mit Wiedereinsetzungsantrag vom 27. April 2020 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 6. April 2020 – zu treffen; an den vorliegend entscheidungserheblichen Vorgang vom 27. März 2020 – an die vermeintliche Fertigung und vor allem an die Versendung des dann erst im zweiten Anlauf am 27. April 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatzes – kann sich Frau K. nicht erinnern.
7
Die vom Beklagten dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die Tatsache, dass Frau K. den Ausführungen der Beschwerde zufolge die einzige Mitarbeiterin für den Postein- und Postausgang ist, kann nicht von den genannten organisatorischen Anforderungen entbinden. Die Zweifel an der hinreichenden organisatorischen Sorgfalt des Beklagten werden noch dadurch verstärkt, dass er seinem Beschwerdevortrag zufolge Wiedervorlagefristen einerseits und Rechtsmittel- sowie Begründungsfristen andererseits einheitlich in den Terminkalender eintragen lässt. Anders lässt sich jedenfalls die Äußerung in der Beschwerde – “Jede Verfügung endet mit einer Wiedervorlagefrist, wenn der Vorgang nicht ‘z.d.A.’ geschrieben wird.” – kaum verstehen. Damit verkennt der Beklagte, dass bloße Wiedervorlageanordnungen die Notierung einer Rechtsmittelfrist – oder einer besonderen gesetzlichen Begründungsfrist – nicht ersetzen können, weil so die besondere Warnfunktion der fristgebundenen Vorlage verfehlt wird. Denn der Beklagte hat – wie ein Rechtsanwalt – durch allgemeine Anweisung dafür Sorge zu tragen, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird. Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1984 – 9 B 3209.82 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 140 S. 39 und vom 24. August 1995 – 3 B 37.95 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 24; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 15; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 20). Daran hat es vorliegend gefehlt.
8
Dies zugrunde gelegt, kann es auf den weiteren Vortrag der Beschwerde, keinem der Mitarbeiter der Beklagten sei erinnerlich, dass in der Vergangenheit ein fristwahrender Schriftsatz nicht beim Adressaten angekommen sei, rechtlich nicht ankommen. Im Übrigen kommt es für fristwahrende Schriftsätze – wie den der Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) – nicht nur darauf an, dass sie beim gesetzlich bestimmten Adressaten – hier nach § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO dem Oberverwaltungsgericht – (überhaupt) ankommen, sondern darauf, dass sie ihren Adressaten fristgerecht erreichen.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 40, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 GKG.


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