Kosten- und Gebührenrecht

2 WDB 2/21

Aktenzeichen  2 WDB 2/21

Datum:
27.4.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:270421B2WDB2.21.0
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat

Leitsatz

Ein Wahlverteidiger kann nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er für diesen Fall das Wahlmandat niedergelegt hat. Die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit bedingter Pflichtverteidigungsanträge (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 2 WDB 1.16 – Buchholz 450.2 § 90 WDO Nr. 3) wird aufgegeben.

Verfahrensgang

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 9. Februar 2021, Az: N 6 VL 36/20, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des früheren Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Februar 2021 aufgehoben.
Dem früheren Soldaten wird Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger für das Verfahren N 6 VL 36/20 vor dem Truppendienstgericht Nord beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger.
2
In dem gegen den früheren Soldaten wegen Verletzung der politischen Treuepflicht geführten gerichtlichen Disziplinarverfahren teilte der Vorsitzende der Truppendienstkammer unter dem 1. Dezember 2020 die Absicht mit, ihm wegen der möglichen Höchstmaßnahme und der schwierigen Beweislage Rechtsanwalt B zum Pflichtverteidiger zu bestellen; sollte der frühere Soldat einen anderen Verteidiger wünschen, könne er dies mitteilen.
3
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 zeigte der vom früheren Soldaten am selben Tag beauftragte Rechtsanwalt A dem Truppendienstgericht seine Mandatierung an und beantragte für den früheren Soldaten, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden; im Fall der Beiordnung lege er das Wahlmandat nieder.
4
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat den Antrag nach rechtlichem Hinweis mit Beschluss vom 9. Februar 2021 abgelehnt. Eine Pflichtverteidigerbestellung setze nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO eine fehlende Verteidigung voraus. Ein bisheriger Wahlverteidiger könne nur dann als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn das Wahlmandat vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger ende. Die bedingt erklärte Niederlegung eines Wahlmandats sei unwirksam. Sie widerspreche § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO. Zum einen bestehe für eine Pflichtverteidigerbestellung nur ein Bedürfnis, wenn der betreffende Soldat keinen Verteidiger habe. Zum anderen berühre die Erklärung die dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer zustehende Ermessensausübung, nicht den vom früheren Soldaten bezeichneten Verteidiger bestellen zu müssen, wenn dem ein wichtiger Grund entgegenstehe.
5
Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der frühere Soldat im Wesentlichen geltend, die gewählte Vorgehensweise entspreche der ständigen Praxis in strafgerichtlichen Verfahren. Seine Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden und nur im Fall der Nichtbestellung zum Pflichtverteidiger fortbestehen. Es wäre eine sinnlose Formalität, wenn er das Wahlmandat kündigen oder sein Wahlverteidiger das Mandat niederlegen würde, und er sodann beantragen würde, ihm seinen früheren Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen.
6
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen für unbegründet.


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