Kosten- und Gebührenrecht

4 B 5/21

Aktenzeichen  4 B 5/21

Datum:
2.8.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:020821B4B5.21.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 19. November 2020, Az: 1 A 1279/17, Urteilvorgehend VG Dresden, 9. August 2017, Az: 4 K 1054/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2020 ergangenen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
3
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4).
4
Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf,
ob bei Vollständigkeit der im vereinfachten Verfahren nach § 63 SächsBO einzureichenden Unterlagen nach der gesetzlichen Intention des § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO eine “Vollständigkeitsfiktion” mit der Folge eintritt, dass die Frist für die Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO zu laufen beginnt.
5
Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn in einem Revisionsverfahren wäre der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO an die von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Landesrechts gebunden.
6
Dass die Beschwerde eine Regelungslücke geltend macht, ändert hieran nichts. Die Beschwerde beruft sich auf § 162 Abs. 1 BGB, wonach eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Das darin zum Ausdruck kommende Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört im Verwaltungsrecht zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die es auf der Ebene des Bundes- wie des Landesrechts gibt. Ob im Einzelfall ein Grundsatz des Bundesrechts oder Landesrechts einschlägig ist, hängt von der Qualität des Rechts ab, zu dessen Ergänzung der allgemeine Grundsatz herangezogen wird; Bundesrecht wird durch Bundesrecht, Landesrecht durch Landesrecht ergänzt (BVerwG, Urteil vom 14. April 1978 – 4 C 6.76 – BVerwGE 55, 337 und Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 – 8 B 194.97 – Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 88 S. 50 sowie vom 19. September 2000 – 4 B 65.00 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 15). Es ist daher eine Frage des irrevisiblen Landesrechts, ob die Frist für die Fiktion der Baugenehmigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu laufen beginnt, wenn die Behörde trotz vollständiger Unterlagen die den Fristlauf auslösende Vollständigkeitsbescheinigung nicht erteilt.
7
2. Es liegt auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 – 4 B 1.14 – (BRS 82 Nr. 174 Rn. 8) vor. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
8
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie arbeitet bereits keinen Rechtssatz des angegriffenen Urteils heraus, mit dem das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die Entscheidungen sind im Übrigen auch nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen. Der in beiden Entscheidungen angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben wird vielmehr auf verschiedene Rechtsvorschriften angewandt, die zudem dem Bundes- bzw. Landesrecht angehören.
9
3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, dass der Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde beruft sich zwar auf einen Verfahrensfehler, lässt aber jede weitere Darlegung vermissen.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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