Kosten- und Gebührenrecht

Ablehnung eines Asylantrags durch Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  M 8 K 16.50298

Datum:
31.10.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
VwGO VwGO § 84 Abs. 1, § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

Durch Gerichtsbescheid kann über eine Asylklage entschieden werden, wenn das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann vom zuständigen Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG; vgl. Beschluss vom 31.10.2016) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Das Verfahren weist keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf; zudem ist der Sachverhalt geklärt (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Asylgesetz – AsylG, § 84 Abs. 1 VwGO) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG und § 117 Abs. 5 VwGO auf die Feststellungen und Begründung des streitbefangenen Bescheids sowie insbesondere auch auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 11. August 2016 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, M 1 S 16.50297, Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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