Aktenzeichen 2 BvR 363/20
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Mai 2019, Az: 1 W 12/19, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 22. Januar 2019, Az: 303 O 107/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 – 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 – 2 BvR 427/19 -, Rn. 2).
2
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers ist nichts ersichtlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.