Aktenzeichen 7 B 44/09, 7 B 44/09 (7 C 2/10)
§ 18 Abs 3 BImSchG
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Mai 2009, Az: 22 B 08.714, Urteil
Gründe
1
Der von der Klägerin aufgeworfenen – und vom Berufungsgericht verneinten – Frage, ob eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Bedeutung – und gegebenenfalls welche – für die im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG zu prüfende Voraussetzung hat, dass die beantragte Fristverlängerung den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ihre Beantwortung hängt u.a. davon ab, was bestandskräftiger Gegenstand der Freistellungserklärung ist und damit an deren (möglicher) Bindungswirkung teil hat.
2
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.