Kosten- und Gebührenrecht

Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat

Aktenzeichen  II ZR 196/12

Datum:
14.5.2013
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 543 Abs 2 ZPO
§ 243 Abs 4 S 1 AktG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Mai 2012, Az: 5 U 66/11, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 17. Mai 2011, Az: 3-5 O 74/10

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu 2 und 3 sowie der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen eines Gesetzesverstoßes hinsichtlich der Entsprechenserklärung für nichtig erklärt hat, weicht es allerdings von der Rechtsprechung des Senats ab. Wie der Senat bereits entschieden hat, macht nicht jede unzureichende Mitteilung von Interessenkonflikten im Aufsichtsratsbericht die Entsprechenserklärung unrichtig. Die Entlastung der Organe steht grundsätzlich im Ermessen der Aktionäre. Ihre Entlastungsentscheidung ist nur bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoß der Organe anfechtbar. Um einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß darzustellen, muss die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben. Zudem ist die hier in Betracht kommende Informationspflichtverletzung – nämlich die fehlende Erwähnung des Interessenkonflikts im Bericht an die Hauptversammlung – nach der Wertung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur dann von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts ansähe (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 28 – Fresenius; Urteil vom 21. September 2009 – II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18  Umschreibungsstopp). Jedenfalls fehlt hier eine relevante Verletzung der Informationspflicht. Der Aufsichtsratsbericht benennt die Aufsichtsratsmitglieder, bei denen Interessenkonflikte aufgetreten sind, und legt die Behandlung der Interessenkonflikte unter Darstellung der jeweiligen Beratungsgegenstände offen.
Darüber hinaus verlangt DCGK 5.5.3. nicht, dass der Interessenkonflikt im Aufsichtsratsbericht im Einzelnen dargelegt wird. Danach soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Eine Darlegung von Einzelheiten wird nicht gefordert. Wenn ein Aktionär nähere Informationen erhalten wollte, stand es ihm frei, in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 32 – Fresenius).
Die Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse hat das Berufungsgericht aber in einer Hilfsbegründung auf Informationsmängel gestützt. Insoweit besteht kein Zulassungsgrund.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 4 sowie der Streithelfer im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte jeweils die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼, die Beklagte die Hälfte (§§ 97, 100, 101 Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 200.000,00 € (Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 100.000 €, Beschwerde der Beklagten 100.000 €)
Bergmann                        Strohn                     Reichart
                   Drescher                     Born


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