Kosten- und Gebührenrecht

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

Aktenzeichen  IV ZR 19/12

Datum:
9.12.2013
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 3 Abs 2 S 1 UWG
§ 5a Abs 2 UWG
§ 5a Abs 3 UWG
§ 5a Abs 4 UWG
§ 6 PAngV
§ 543 Abs 2 S 1 ZPO
§ 552a S 1 ZPO
§ 1 Abs 2 VerbrKrG
§ 499 BGB vom 02.01.2002
§ 506 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 11. September 2013, Az: IV ZR 19/12, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 29. Dezember 2011, Az: 2 U 50/11, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 26. April 2011, Az: 20 O 211/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000 €

Gründe

1
I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. September 2013 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
2
II. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 1. Oktober 2013 und vom 5. November 2013 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.
Mayen                         Wendt                                   Felsch
               Lehmann                      Dr. Brockmöller


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