Kosten- und Gebührenrecht

Anhörungsrüge: Rüge neuer Gehörsverletzung gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Pflicht zur Entscheidungsbegründung

Aktenzeichen  VII ZR 47/15

Datum:
27.4.2016
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZR47.15.0
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 321a ZPO
§ 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 23. März 2016, Az: VII ZR 47/15vorgehend OLG Bamberg, 24. Februar 2015, Az: 8 U 45/14, Urteilvorgehend LG Schweinfurt, 21. Februar 2014, Az: 5 HKO 56/09

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 4. April 2016, die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 weiter begründet worden ist, ist nicht begründet.
2
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – VII ZR 238/14 Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2013 – VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2013 – IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 2. Juli 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Eick                       Jurgeleit                           Graßnack             Sacher                         Wimmer


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