Kosten- und Gebührenrecht

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  10 ZB 17.30211

Datum:
15.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 492
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 K 16.32192 2017-01-03 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Den Klägerinnen wird für das Berufungszulassungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K. B., München, beigeordnet.

Gründe

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn in einem höheren Rechtszug der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und die Klägerinnen können aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
Der Ausspruch über die Beiordnung einer Bevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 4, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


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