Aktenzeichen 10 ZB 17.30211
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
7 K 16.32192 2017-01-03 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
Den Klägerinnen wird für das Berufungszulassungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K. B., München, beigeordnet.
Gründe
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn in einem höheren Rechtszug der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und die Klägerinnen können aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
Der Ausspruch über die Beiordnung einer Bevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 4, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO.