Kosten- und Gebührenrecht

Arrestanordnung

Aktenzeichen  2 K 565/18

Datum:
6.12.2018
Fundstelle:
StEd – 2020, 218
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63
FGO § 155 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Vertreters der Staatskasse vom 20.08.2018 wird abgelehnt.

Gründe

Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, „gemäß § 63 (2) S. 2 [Gerichtskostengesetz] […], die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts für Zwecke der Erhebung des Gerichtskostenvorschusses vorzunehmen“.
Der Antrag ist unstatthaft.
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) 2) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 (d.h. eine vorläufige Streitwertfestsetzung) nicht ergeht oder nicht bindet. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 19.07.2016 IV E 2/16, BFH/NV 2016, 1582).
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 1 GKG) sieht das Gesetz in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit im Grundsatz nicht vor, § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 17.11.2015 III S 11/15, BFH/NV 2016, 572, unter II. 2. b; aA Meyer, GKG 7.Aufl, § 63 Rn. 3). Die Ausnahme in Form einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 155 Satz 2 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz) liegt hier nicht vor.


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