Aktenzeichen 3 B 76/10, 3 B 76/10 (3 C 9/11)
Datum:
7.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
§ 28 Abs 4 FeV
§ 28 Abs 4 FeV
Spruchkörper:
3. Senat
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2010, Az: 10 A 10411/10, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage weiter zu klären, inwieweit § 28 Abs. 4 FeV anwendbar ist, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.