Aktenzeichen 15 ZB 17.1840
GKG § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1
Leitsatz
Es entspricht der Billigkeit, dass Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sich sich schon grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aussetzen (Bestätigung von BayVGH BeckRS 2017, 104105). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 6 K 15.1396 2017-05-30 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem (damaligen) Bevollmächtigten der Klägerin am 9. August 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Der (neue) Bevollmächtigte der Klägerin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung fristgerecht mit Schriftsatz vom 6. September 2017 gestellt und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch bisher nicht eingegangen. Damit hat die Klägerin die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren schon grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).