Kosten- und Gebührenrecht

Beiordnung eines Notanwalts

Aktenzeichen  X S 32/13

Datum:
20.9.2013
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 78b ZPO
§ 155 FGO
§ 62 Abs 4 FGO
§ 143 Abs 1 FGO
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

NV: Die Bestellung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem BFH setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung voraus, dass der Antragsteller zumindest eine gewisse Anzahl von Vertretungsbefugten vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht habe, hilfsweise, warum ihm dies unmöglich gewesen sei .

Tatbestand

1
I. Der nicht vertretene Antragsteller hat gegen das am 14. Mai 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) 14 K 3040/12 AO am 31. Mai 2013 “sofortige Beschwerde” beim FG eingelegt. Das FG hat diese als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgefasst und an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet, wo sie unter dem Aktenzeichen X B 90/13 geführt wird.
2
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 wies die Geschäftsstelle des Senats auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Fristablauf für die Beschwerde am 14. Juni 2013 hin.
3
Mit einem an den BFH adressierten Schriftsatz bereits vom 9. Juni 2013, eingegangen am 12. Juni 2013, rügte der Antragsteller, das FG-Verfahren weise verschiedene Verfahrensmängel auf, und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts, da er kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) sei, im Ausland lebe und keine Möglichkeit habe, seine Interessen zu verteidigen. Dieser Antrag wurde beim Senat unter dem Aktenzeichen X S 32/13 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aufgenommen.
4
In der Folgezeit beanstandete der Antragsteller die Weiterleitung seiner “sofortigen Beschwerde” an den BFH, da er keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sondern gegen die Prozedur der gerichtlichen Verhandlung beim FG habe einlegen wollen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 103 des Grundgesetzes (GG) vor.
5
In dem Verfahren X S 32/13 forderte die Senatsgeschäftsstelle den Antragsteller am 17. Juni 2013 auf, bis zum 10. Juli 2013 mitzuteilen, wann er sich bei welchen vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen oder Gesellschaften ohne Erfolg um Übernahme des Mandats bemüht habe und warum es ihm nicht möglich sei, sich in Deutschland aufzuhalten oder schriftlich um eine Mandatsübernahme nachzusuchen.
6
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 führt der Antragsteller zu dem zugrundeliegenden Streit in der Sache aus und erläuterte, Rechtsanwälte und Berater hätten sich durchweg als abhängig von Behörden und Gerichten gezeigt. Es sei daher sehr schwierig, Vertretung in Deutschland zu erhalten, so dass er einen Notanwalt beantrage. Im Übrigen habe er wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte eine Beschwerde beim FG eingereicht, aber auch beim BFH, um Fristen nicht verstreichen zu lassen, dies in Kenntnis, dass mit seiner ersten Beschwerde beim FG ein rechtliches Spiel eingeleitet werden könnte. Das sei auch geschehen. Sie sei aus welchen Gründen auch immer an den BFH abgegeben worden und werde als Beschwerde wegen der Revision behandelt. Das sei nicht legitim.
7
Auf nochmalige Anforderung der Senatsgeschäftsstelle, das erfolglose Bemühen um Vertretung darzulegen, teilte der Antragsteller am 16. Juli 2013 mit, hier werde Recht selektiv angewandt, und fragte, welche Rechtsgrundlage es gebe, die vertrauliche Korrespondenz mit Rechtsanwälten offenzulegen.


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