Kosten- und Gebührenrecht

Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Folgen für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

Aktenzeichen  IX ZR 204/13

Datum:
6.11.2014
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 522 Abs 2 ZPO
§ 524 Abs 4 ZPO
§ 533 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 1. Juli 2013, Az: 17 U 70/12vorgehend LG Köln, 19. Oktober 2012, Az: 7 O 161/11

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 165.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770; MDR 2007, 171 f; OLG Rostock, MDR 2003, 1195; OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165, 167 f; KG, NJW 2006, 3505; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 522 Rn. 28a; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 14).
3
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser                       Gehrlein                        Vill
               Fischer                          Grupp


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