Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  20 CE 20.2985

Datum:
2.2.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7558
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 14 E 20.2849 2020-11-26 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

In Ziff. II. des Beschlusses des Senats vom 25. Januar 2021 (20 CE 20.2985) werden nach den Worten „Der Antragsgegner trägt die Kosten“ die Worte „des Verfahrens im ersten Rechtszug und“ ergänzt.

Gründe

Mit Ziff. I. seines Beschlusses vom 25. Januar 2021 hat der Senat auf die Beschwerde des Antragstellers hin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2020 in ihren Ziff. I. und II. geändert und im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 11. BayIfSMV von der Maskenpflicht befreit ist. Mit Ziff. II. seines Beschlusses hat der Senat jedoch lediglich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden, ohne auch über die Kosten des Ausgangsverfahrens zu befinden. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 hat der Antragsteller beantragt, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Damit liegen die Voraussetzungen einer nachträglichen Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO hier vor. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer gesonderten Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Ergänzungsverfahren bedarf es nicht, weil keine zusätzlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind (bzgl. der Gerichtskosten vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Teil 5 der Anl. 1 zum GKG; bzgl. der Anwaltskosten vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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