Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Kostenverzeichnisses, Hinblick, GKG, ZPO, Beschwerdeverfahrens, VwGO, Kosten des Beschwerdeverfahrens

Aktenzeichen  19 C 21.487

Datum:
14.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15838
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 6 S 20.1383 2021-01-18 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilverfahrens versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.486 verwiesen werden, da der Antragsteller die hiesige Beschwerde nicht gesondert begründet hat und die Ausführungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


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