Aktenzeichen L 8 SF 178/20 EK PKH
Leitsatz
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 201 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und erfolgt durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 2 Nr. und Abs. 4 SGG). Für die entsprechende Anwendung der Möglichkeit, die Entschädigungsklage nach dem 17. Titel des GVG auszusetzen, auf ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage wie vorliegend spricht die gleich gelagerte prozessuale Situation. In beiden Fällen kann in einem Stadium, in dem das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, regelmäßig die Sache noch nicht ausreichend beurteilt werden, weil ein Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens in der Regel von dessen Gesamtdauer abhängt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 202 Rn. 24a und 36).
Ebenso ist diese im Rahmen eines Verfahren auf Bewilligung von PKH bedeutsam, weil hiervon die zu prüfende hinreichende Erfolgsaussicht des zugehörigen (Hauptsache-)Verfahrens (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO) abhängt. Ebenso wie bei einer originären Entschädigungsklage besteht mithin ein Bedürfnis, das zunächst nur auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren aussetzen zu können, bis das Ausgangsverfahren abgeschlossen ist oder wenigstens ein Verfahrensstadium erreicht hat, in dem eine ausreichende Entscheidungsgrundlage besteht. Ohnedies soll auch eine Aussetzung eines bereits entscheidungsreifen Entschädigungsverfahrens möglich sein, es sei denn, ein Zuwarten wäre etwa im Hinblick auf die bisherige Länge des Ausgangsverfahren, die Höhe der bereits eingetretenen Nachteile oder des Alters des Betroffenen unzumutbar (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, A. § 201 GVG Rn. 19).
Diese somit allein bei der Unzumutbarkeit zu ziehende Grenze steht einer Übertragung der Aussetzungsmöglichkeit des § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG auf die insofern vergleichbare Situation eines Prozesskostenhilfeverfahren für eine erst beabsichtigte Entschädigungsklage ebenfalls nicht entgegen.
Vorliegend ergeben sich danach auch keine Umstände, welche eine Aussetzung im konkreten Fall als unzumutbar erscheinen lassen würden.
Vielmehr erscheint eine Aussetzung bis voraussichtlich zum Abschluss des Ausgangsverfahrens sachgerecht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.