Kosten- und Gebührenrecht

Die Kostenentscheidung unterliegt nicht dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO

Aktenzeichen  AN 4 S 16.31315, AN 4 S 16.31316

Datum:
21.9.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
AsylG AsylG § 76 Abs. 4

 

Leitsatz

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ist kein Rechtsbehelfsverfahren. Es ist auf die Zukunft gerichtet, daher unterliegt ihm von vorneherein nur der verfügende Teil des jeweiligen ursprünglichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht aber dessen Kostenentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Anträge nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, die gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, haben keinen Erfolg.
Über die Anträge entscheidet der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Eine Übertragung der Verfahren auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist nicht erfolgt und war auch nicht veranlasst.
Soweit die Antragsteller eine Änderung der Kostenentscheidung in den Beschlüssen des Einzelrichters vom 29. April 2016, AN 4 S 16.30410 und AN 4 S 16.30412, erstreben, kann dieses Ziel mit den vorliegenden Anträgen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von vorneherein nicht erreicht werden. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist kein Rechtsbehelfsverfahren, es ist auf die Zukunft gerichtet, es unterliegt ihm daher von vorneherein nur der verfügende Teil des jeweiligen ursprünglichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht aber dessen Kostenentscheidung (vgl. etwa Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 191; Gersdorf in: BeckOK, VwGO, § 80 Rn. 198; Buttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 Rn. 183). Insoweit ist ein Anlass für eine Übertragung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht erkennbar.
Auch im Übrigen, d. h. hinsichtlich des verfügenden Teils der oben genannten Beschlüsse des Einzelrichters vom 29. April 2016, ist ungeachtet des Nichtannahmebeschlusses der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG, Az. 2 BvR 1385/16, juris, ferner ungeachtet der von der Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten (vgl. etwa VG Köln, B.v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris, einerseits und VG Regensburg, 9. Kammer, B.v. 18.4.2016 – RO 9 S 16.30620 – juris, andererseits), keine Abänderung veranlasst. Auf das Kammerurteil gleichen Datums (AN 4 K 16.30411, AN 4 K 16.30413) wird verwiesen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskostenfreiheit: § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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