Kosten- und Gebührenrecht

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens

Aktenzeichen  8 EK 2/19

Datum:
15.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8168
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 198
JVEG § 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Entschädigungsklageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit Schreiben vom 15.03.2019 ein weiteres Mal Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren, mit dem er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens zur Erstattung von Reisekosten zum Hauptverhandlungstermin am 12.03.2014 bei dem Amtsgericht Coburg, Az.: 3 Cs 123 Js 10673/12, einfordern möchte.
Gegen den Antragsteller war vor dem Amtsgericht Coburg unter dem Az.: 3 Cs 123 Js 10673/12 ein Strafverfahren wegen Beleidigung geführt worden. Nachdem der Antragsteller gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, war vom zuständigen Richter ein Hauptverhandlungstermin auf den 12.03.2014 anberaumt worden.
Der Antragsteller hatte daraufhin unter Verwendung des Formblatts „Entschädigung für Zeugen und Verfahrensbeteiligte“ am 07.03.2014, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am 12.03.2014, Erstattung der ihm durch die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 216,00 Euro beantragt. Mit Schreiben vom 26.05.2014 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antragsteller darauf hin, dass er als Angeklagter nicht zu den Anspruchsberechtigten nach § 1 JVEG gehöre und zudem eine nachträgliche Kostenerstattung nicht möglich sei.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 02.06.2014 Beschwerde ein und verwies darauf, dass einem mittellosen Beschuldigten nach der bundeseinheitlichen Neufassung der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen, die die Landesjustizverwaltungen einheitlich beschlossen hätten, auf Antrag hin Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung und für die Rückreise zu gewähren seien. Die Beschwerde wurde vom Landgericht Coburg als unbegründet verworfen und der Beschwerdeführer (hiesiger Antragsteller) mit den Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels belastet. Der Antragsteller hält diese mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung für in der Sache falsch und hat beim Amtsgericht Coburg zahlreiche Verzögerungsrügen und -beschwerden erhoben.
II.
Dem erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht stattzugeben, da die zum wiederholten Male beabsichtigte Entschädigungsklage erneut keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az. 8 EK 51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert. Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reiseentschädigungen“ (Abschnitt II Nr. 2 der JMB vom 14.06.2006, JMBl. S. 90) nicht dem Anwendungsbereich des § 198 GVG unterfällt. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG keinen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, der bei jedweder Antragstellung eines Betroffenen, immer dann wenn es nicht zu seiner Zufriedenheit verbeschieden wird, greift.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
III.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).


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