Kosten- und Gebührenrecht

Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer

Aktenzeichen  8 EK 15/21

Datum:
15.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16079
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 198
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

Unangemessen ist eine Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit Schreiben vom 05.03.2021 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Bearbeitung eines von ihm bei dem Amtsgericht …, Rechtsberatungsantragsstelle, gestellten Antrags vom 17.05.2018, betreffend eine Zurückweisung im Verfahren Az. 155 UR II 1640/16, geltend machen will. Das Verfahren sei nicht bearbeitet worden. Das Aktenzeichen sei ihm nicht bekannt. Er stellt hierzu die Anträge:
– Für das Entschädigungsverfahren gem. § 198 GVG wird mir Verfahrens-/Prozesskostenhilfe bewilligt
– Mir wird ein (noch zu benennender) Rechtsanwalt zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung meiner Rechte beigeordnet. …
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 05.03. Bezug genommen.
Der Senat hat die Verfahrensakten mit dem Aktenzeichen 155 UR II 256/19 beigezogen. Aus dieser Akte ist zu entnehmen, dass der Antragsteller, wie in mehr als 500 weiteren Verfahren allein im Jahr 2018, so auch vorliegend, gegen (hier) 7 namentlich bezeichnete Rechtspfleger Befangenheitsantrag gestellt hat. Die Direktorin des Amtsgerichts … hat hierzu einen Vermerk vom 29.01.2019 zur beigezogenen Akte gegeben. Ebenso befindet sich ein mit dem Aktenzeichen 155 UR II 256/19 versehener Vermerk des Rechtspflegers vom 11.04.2019 in dieser Akte.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und mutwillig erscheint.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Schultzky, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 114 ZPO, Rn. 18 und Rn. 19).
Im vorliegenden Fall fehlt eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, da eine unangemessene Verfahrensdauer nicht vorliegt. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist eine Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH vom. 23.01.2014 – III ZR 37/13, NJW 2014, 939, 941; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 198 GVG, Rn. 29).
Angesichts der Vielzahl der Beratungshilfeanträge des Antragstellers (im Jahr 2018 durchschnittlich mehr als 3 werktäglich und insgesamt, so der Stand im Frühjahr 2019, bereits mehr ca. 1.570) und der Behinderung einer zügigen Bearbeitung durch die sich ausnahmslos als unzulässig bzw. unbegründet erweisenden Befangenheitsanträge ist für das Beratungshilfeverfahren mit dem Aktenzeichen 155 UR II 256/19 mit einer Verfahrensdauer von unter einem Jahr keine als unangemessen lange zu wertende Zeit festzustellen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
IV.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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