Kosten- und Gebührenrecht

Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG nach Erlass eines Gerichtsbescheids

Aktenzeichen  L 16 AS 858/18

Datum:
4.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10617
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG
§ 105
Satz 2 § 158

 

Leitsatz

Richtet sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, kann ausnahmsweise durch Beschluss, d.h. ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter entschieden werden, wenn der Rechtsmittelführer gar nicht mehr beschwert ist, weil seinem Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren vollständig entsprochen worden ist.

Verfahrensgang

S 52 AS 1319/17 2018-07-30 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Das vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.07.2018 eingelegte Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Klägers wird gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung des Senats kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen, d.h. ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter. Dem steht in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht das Gebot eines fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung entgegen (vgl. dazu ausführlich BSG, Beschluss vom 08.11.2005, B 1 KR 76/05 B, Juris Rn. 7 ff.). Die Beteiligten sind gehört worden.
Zwar gebietet es das Recht auf eine mündliche Verhandlung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet. Anders verhält es sich aber, wenn der Kläger als Rechtsmittelführer gar nicht mehr beschwert ist, weil seinem Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren vollständig entsprochen worden ist. Wenn das Ziel der Klage bereits erreicht ist, macht eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren von vornherein keinen Sinn mehr (zu einer gleichartigen Ausnahme vgl. BSG, Beschluss vom 08.04.2014, B 8 SO 22/14 B).
Der vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.07.2018 eingelegte Widerspruch ist nicht das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen einen Gerichtsbescheid. Vielmehr wäre gegen den Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 3 i.V.m. § 143 SGG Berufung einzulegen gewesen, worauf der Kläger in der dem Gerichtsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrungauch hingewiesen worden ist. Der Senat kann allerdings offen lassen, ob der Widerspruch als nicht gesetzmäßiges Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid bereits aus diesem Grund unzulässig ist.
Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist nämlich jedenfalls wegen fehlender Beschwer nicht zulässig. Mit dem Begriff Beschwer wird das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Eine Beschwer des Klägers würde vorliegen, wenn ihm mit der angefochtenen Entscheidung etwas versagt worden wäre, das er im Klageverfahren beantragt hatte (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, Vor § 143 Rn. 5 und 6). Das ist nicht der Fall. Seinem Klagebegehren auf Beseitigung des Sanktionsbescheids vom 24.04.2016 ist im erstinstanzlichen Verfahren vollständig entsprochen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).


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