Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  21 C 19.697

Datum:
12.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7784
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146, § 147 Abs. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Hat die Rechtsverfolgung nur in Bezug auf einen abgrenzbaren Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, so ist Prozesskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen und der Antrag im Übrigen abzulehnen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 5 K 18.370 2019-03-13 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO), mit der sich die Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 2019 wendet, ist nicht begründet.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss vom 13. März 2019, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 13. März 2019 tenoriert:
„Der Klägerin wird in Höhe von ½ Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts Fabian S., Regensburg, bewilligt.“
Unter Heranziehung der Gründe des Beschlusses ergibt sich klar, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit sie eine Neubewertung der Prüfung begehrt (vgl. Hauptantrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 17. Mai 2018), abgelehnt wurde, weil die Klage insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Wiederholung der Prüfung begehrt (vgl. Hilfsantrag), wurde ihr vom Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt, weil im Hinblick auf die noch erforderliche Aufklärung einzelner Umstände in der mündlichen Verhandlung hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind.
2. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage der Klägerin, soweit sie damit eine Neubewertung der Prüfung begehrt (vgl. Hauptantrag) zu Recht versagt, weil insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen des Beschlusses vom 13. März 2019 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin mit den „pauschalen Einwendungen“ zur als „mangelhaft“ bewerteten mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Physiologie voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Beschwerdeschriftsatz nichts entgegengesetzt.
3. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vielmehr vorgetragen, dass die Klageanträge in der Klagebegründung vom 17. Mai 2018 lediglich angekündigt seien. Eine Differenzierung der Erfolgsaussichten nach den bisher angekündigten Klageanträgen verbiete sich, zumal diese ohnehin nicht nebeneinander sondern in einem Alternativverhältnis stünden. Entscheidend sei vielmehr, dass das Vorgehen der Klägerin überhaupt insgesamt zum Erfolg führen könne. Ziel der Klägerin sei das Bestehen der Prüfung. Auf welchem Weg sie dieses Ziel erreichen könne, sei letztlich nicht relevant. Dem kann nicht gefolgt werden.
Hat die Rechtsverfolgung nur in Bezug auf einen abgrenzbaren Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, so ist Prozesskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen und der Antrag im Übrigen abzulehnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 43f.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 166 Rn. 12). Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren (insbesondere Klagebegründungsschriftsatz vom 17. Mai 2018) ergibt sich, dass die Klägerin zum einen begehrt, ihre Prüfungsleistung neu zu bewerten (vgl. Hauptantrag), hilfsweise ihr einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren (vgl. Hilfsantrag). Der Bevollmächtigte der Klägerin ist dem inhaltlich auch nicht entgegengetreten. Welche Klageanträge die Klägerin in der mündlichen Verhandlung letztlich stellen wird, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer „Rechtsverfolgung“ im Prozesskostenhilfeverfahren nicht relevant. Die „Rechtsverfolgung“ der Klägerin umfasst inhaltlich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausging, die im (angekündigten) Haupt- und Hilfsantrag formulierten Begehren, bei denen es sich um abgrenzbare Teile eines Streitgegenstands handelt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO. i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben