Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 7 M 16.1800

Datum:
31.5.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 3 Abs. 1, § 66 Abs. 6 S. 1

 

Leitsatz

Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind für den Kostenbeamten bindend und bei der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2016.
Mit seiner Klage (M 7 K 14.4381) wandte sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner Wahlanfechtung. Mit Urteil vom 24. Juni 2015 wies das Gericht die Klage ab und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. In dem mit dem Urteil verbundenen Beschluss wurde der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gegen das Urteil beantragte der Antragsteller die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 6. April 2016 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Teil den Antrag auf Zulassung der Berufung und lehnte ihn zum Teil ab. Den Streitwert für beide Rechtszüge setzte er auf 10.000,- EUR fest, mit der Begründung, der Antragsteller habe zwei Wahlen, nämlich die Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahlen in der Landeshauptstadt … vom 16. März 2014, angefochten, auf die jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR entfalle.
Mit Kostenrechnung vom 13. April 2016 wurden dem Antragsteller Kosten in Höhe von insgesamt 723,- EUR in Rechnung gestellt. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 2016 Erinnerung eingelegt, mit der Begründung, eine Kostenentscheidung sei ihm nicht bekannt.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 20. April 2016 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt hatte, dass diesem der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2016 übersandt worden sei und dieser ihn im Erinnerungsverfahren nicht beauftragt habe, wurde der Antragsteller nochmals persönlich angehört. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Über die Kostenerinnerung entscheidet gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG -, § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die statthafte und fristgemäß eingelegte Erinnerung (§ 151 VwGO, § 66 GKG) ist unbegründet. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Kostenbeamtin hat ausgehend von der sie bindenden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3) Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2016 die entsprechende Gebühr gemäß Nr. 5110 des zu § 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses in Höhe von 241,- EUR (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fehlerfrei festgesetzt.
Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2016 ist seinem Bevollmächtigten zugestellt und ihm von diesem zur Kenntnis gebracht worden. Das Gericht hat ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2016 die Rechtslage erläutert. Gem. § 154 Abs. 1 VwGO hat der unterliegende Teil, also der Antragsteller, die Verfahrenskosten zu tragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 151 Rn. 6), weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).


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