Aktenzeichen M 30 K 18.32152
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird unter vollumfängliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 14. April 2021 gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge mäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.