Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht

Aktenzeichen  M 16 K0 15.1893

Datum:
16.2.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 88, 166
ZPO ZPO § 114
GastG GastG § 12

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Schreiben vom 10. Mai 2015 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung gegen den Freistaat Bayern, mit der er sich gegen Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen des von der Freiwilligen Feuerwehr … veranstalteten Starkbieranstichs wendet.
Bereits mit Bescheid vom … Februar 2015 hatte der Markt … der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr auf Widerruf den Betrieb einer Schankwirtschaft nach § 12 Gaststättengesetz – GastG – zur Veranstaltung des Starkbieranstichs am … März 2015 im Feuerwehrhaus in der Zeit von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr gestattet.
Das Landratsamt Rosenheim teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, für die Gestattung sei die Gemeinde … zuständig gewesen.
Mit Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Das Vorbringen des Antragstellers ist nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass er sich mit seiner Klage gegen Lärmbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit künftigen Gestattungen aus Anlass von Veranstaltungen der örtlichen Feuerwehr nach § 12 GastG wendet.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind hier nicht gegeben. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Erteilung von Gestattungen nach § 12 GastG nicht der Freistaat Bayern, sondern die Gemeinde zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 3 Gaststättenverordnung – GastV). Die vorliegend beabsichtigte Klage wäre demnach abzuweisen.
Soweit der Antragsteller die Erhebung einer Klage gegen den Markt … erwägen sollte, wird auf den Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2015 (M 16 E 15.2911) hingewiesen, mit dem der Antrag des Antragstellers abgelehnt wurde und dem eine vergleichbare Problematik zugrunde gelegen hat.


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