Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 23 M 18.4453

Datum:
3.12.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43574
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 3, § 34 Abs. 1 S. 3, § 66 Abs. 8 S. 1
VwGO § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Streitwertfestsetzung erfolgt unabhängig davon, ob die Klage ganz oder in Teilen zurückgenommen wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das Hauptsacheverfahren (M 23 K 18.3141) wurde aufgrund Klagerücknahme mit Beschluss vom 19. Juli 2018 vom Verwaltungsgericht München eingestellt.
Mit Kostenrechnung vom 14. August 2018 wurden die entstandenen Gebühren und Auslagen auf Grundlage des Streitwerts von 2.500 Euro durch den Kostenbeamten auf 108 Euro festgesetzt.
Am 27. August 2018 erhob der Kläger Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 14. August 2018.
Mit Schreiben vom 4. September 2018 hat der Kostenbeamte der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.
Der Erinnerungsgegner hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die in der Kostenrechnung vom 14. August 2018 angesetzten Kosten von insgesamt 108 Euro sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Das Gericht hatte den Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss vom 19. Juli 2018 auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GKG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese richten sich nach § 3 GKG grundsätzlich nach dem Streitwert und werden nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) erhoben. Bei einem Streitwert von 2.500,- Euro beträgt eine einfache Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 108,- Euro. Die Streitwertfestsetzung erfolgt unabhängig davon, ob die Klage ganz oder in Teilen zurückgenommen wird. Bei einer Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung tritt – so wie hier – eine Ermäßigung auf eine Gebühr ein (Ziff. 5110 der Anlage 1 zum GKG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.


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