Kosten- und Gebührenrecht

Ernstliche Zweifel kein Zulassungsgrund im Asylprozess

Aktenzeichen  24 ZB 20.32511

Datum:
12.1.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 804
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylprozess nicht vorgesehen (§ 78 Abs. 3 AsylG).  (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 8 K 20.30506 2020-11-13 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, da dem Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylprozess nicht vorgesehen, wie sich aus dem insoweit abschließenden § 78 Abs. 3 AsylG ergibt.
3. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.


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