Kosten- und Gebührenrecht

Fortsetzung des Asylverfahrens nach Klagerücknahme

Aktenzeichen  B 3 K 17.30416

Datum:
24.4.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92
BGB BGB § 119

 

Leitsatz

1 Die Erledigung des Klageverfahrens nach Klagerücknahmeerklärung stellt das Gericht nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO nur deklaratorisch fest. Dagegen ist insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Als Prozesserklärung ist die Klagerücknahme wegen des Schutzes der Verfahrenslage vor Unsicherheiten grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Damit ist auch eine Anfechtung einer Prozesserklärung wegen Willensmängeln entsprechend § 119 ff BGB grundsätzlich nicht möglich. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig; insbesondere steht kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung (vgl. BayVGH vom 19.01.1999, Az. 1 C 97.1542, Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 22. Aufl. § 92 Anm. 28 f.). Die Erledigung des Klageverfahrens nach Klagerücknahmeerklärung stellt das Gericht in seinem Beschluss vom 16.01.2017 nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur deklaratorisch fest. Dagegen ist insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
2. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
Als Prozesserklärung ist die Klagerücknahme wegen des Schutzes der Verfahrenslage vor Unsicherheiten grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Damit ist auch eine Anfechtung einer Prozesserklärung wegen Willensmängeln entsprechend § 119 ff BGB grundsätzlich nicht möglich. Für die Annahme, dass die Prozesserklärung auf unzutreffenden Angaben der ZAB oder des Gerichts beruht, bestehen keine Anhaltspunkte, solches wurde auch nicht behauptet. (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb § 40 Anm. 15 und § 92 Anm. 11).
Im Übrigen wurde aber auch kein Erklärungsirrtum dargelegt.
Ausweislich der Niederschrift der ZAB vom 12.01.2017 wurde dem Kläger der Erklärungsinhalt übersetzt, vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben. Dies bestreitet der Kläger auch nicht. Der Prozessbevollmächtigte trägt nur vor, der Kläger habe dessen Inhalt nicht verstanden. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, noch wurden solche vorgetragen, dass der Kläger grundsätzlich Verständnisprobleme gehabt habe, Inhalte der Erklärung vom 12.01.2017 und deren Reichweite ausreichend zu verstehen. Da der Kläger von sich aus die ZAB aufgesucht hatte um zu erklären, dass er in sein Heimatland nach Basra zurückkehren möchte, hierzu noch seinen eigenen Freund als Dolmetscher mitbringt, lässt aufgrund der Zielgerichtetheit seiner Vorgehensweise gerade nicht den Schluss zu, dass er nicht wusste, was er wollte. Er unterschrieb im Übrigen nicht nur die IOM-Erklärung, sondern gesondert noch eine ausdrückliche Rücknahme seines Asylantrags sowie der bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegten Rechtsbehelfe. Dies wurde dem Kläger nach den glaubhaften Angaben der ZAB übersetzt und er unterschrieb die vorgelegten Erklärungen. Da dem Kläger seine Klageerhebung zum Verwaltungsgericht wohl durchaus bewusst war, kann folgerichtig auch davon ausgegangen werden, dass er erkennen und verstehen konnte, was eine Rücknahme seiner Klage bedeutet. Eine Intelligenzminderung oder fehlende Geschäftsfähigkeit, die ein Verständnis der Erklärungen verhindern hätte können, ist weder erkennbar noch wurde eine solche vom Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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