Kosten- und Gebührenrecht

Gebührenforderung aus Amtshandlung – Veranlasser der Amtshandlung

Aktenzeichen  W 4 K 16.281

Datum:
12.7.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 11 S. 1

 

Leitsatz

Veranlasser einer Amtshandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 1 KG ist neben dem Antragsteller auch derjenige, der durch sein Verhalten, also sein Tun, Verhalten oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst oder seiner Sache zu vertretenen Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
* * *

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte vorliegend aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist. Der Klägervertreter wurde ausweislich der am 25. April 2016 zugestellten Ladung form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Haßberge vom 15. Februar 2016, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt wurde und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids normierte Verpflichtung der Klägerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ist ebenso wie Gebühren- und Auslagenfestsetzung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. den Bestimmungen der auf der Grundlage des Art. 5 KG erlassenen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 15. Februar 2016 geltenden Fassung.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen) Kosten (Gebühren und Auslagen). Kostenschuldner ist, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 1 KG). Vorliegend sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben, insbesondere ist die Klägerin Veranlasserin i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Danach ist neben dem Antragsteller auch derjenige Veranlasser, der durch sein Verhalten, also sein Tun, Verhalten oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst oder seiner Sache zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst. Hierzu bedarf es keiner auf die Amtshandlung gerichteten Absicht oder Einsicht. Es genügt, wenn eine Person für die Amtshandlung der Behörde ursächlich, d.h. verantwortlich zu machen ist und somit rein tatsächlich die Voraussetzungen für das Tätigwerden einer Behörde schafft.
Vorliegend hat die Klägerin dem Landratsamt Haßberge mit Schreiben vom 14. August 2012 die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigt. Der Beklagte hat diese angezeigte Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG von Bedingungen abhängig gemacht, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Klägerin Veranlasser i.S.d. Art. 2 Abs. 1 KG ist.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters hat die Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Gebührenhöhe nach dem Kostenverzeichnis.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG).
Nach Tarif-Nr. 8.1.0/2.1.2 wird bei gewerblichen Abfallsammlungen für die Festsetzung notwendiger Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG eine Gebühr zwischen 100 und 6.000 EUR erhoben. Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Februar 2016 festgesetzte Gebühr in Höhe von 150,00 EUR steht in Einklang mit diesen Vorschriften und hält sich innerhalb der Rahmengebühr, die das Kostenverzeichnis vorsieht. Die festgesetzte Gebühr ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen.
Die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen greifen nicht. Insbesondere vermag der Klägervertreter nicht mit seiner Argumentation durchzudringen, die Tarifstelle sei erst durch Änderungsverordnung zum Kostenverzeichnis vom 24. März 2014 eingeführt worden, die zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten sei. Da die Anzeige schon 2012 durch die Klägerin erfolgt sei und entscheidend für die Entstehung der Kostenschuld der Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung sei, könne diese Tarifstelle nicht angewendet werden.
Dabei verkennt der Klägervertreter allerdings Art. 11 Satz 1 KG, wonach für die Entstehung der Kostenschuld gerade nicht der Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Deshalb hat die Kammer auch keine Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Tarifnummer 8.1.0/2.1.2.
Da auch im Hinblick auf die Höhe der Auslagen keine Bedenken bestehen und klägerseits diesbezüglich nichts vorgetragen wurde, war die Klage nach alldem abzuweisen, weil Ziffer 3 des Bescheids vom 15. Februar 2016 rechtmäßig ist.
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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