Insolvenzrecht

Gerichtskostenrechnung: Erfordernis einer Unterschrift auf der Zweitschrift

Aktenzeichen  I ZB 3/16

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3.16.0
Normen:
§ 66 Abs 1 GKG
§ 25 Abs 2 S 4 KostVfg
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Chemnitz, 28. Oktober 2015, Az: 3 T 616/15vorgehend AG Marienberg, 3. August 2015, Az: 4 M 1869/15

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 15. Februar 2016 (Kassenzeichen 780016106431) wird zurückgewiesen.

Gründe

1
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 4. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Schuldner geltend gemacht, auf der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2016 fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt.
2
II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 – I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. November 2015 – I ZB 88/15, juris Rn. 2).
3
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
4
1. Der Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerung geltend, die Kostenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10).
5
2. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.
6
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke


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