Kosten- und Gebührenrecht

Gerichtsvollzieher, Zustellung, Kostenentscheidung, Telefax, Parteibetrieb, Urschrift, Fax, Zahlungsverbot, Drittschuldnerin, Verfahrensbeteiligter, GKG, Schuldnerin, Gesetzgeber, Auffassung, nicht ausreichend

Aktenzeichen  1513 M 11577/20

Datum:
29.12.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43418
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 632,- EUR festgesetzt.

Gründe

Am 30.11.2020 übermittelte die Gläubigerin per Telefax ein vorläufige Zahlungsverbot an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts München mit der Bitte um Zustellung an Drittschuldnerin und Schuldnerin. Der zuständige Gerichtsvollzieher vertritt die Auffassung, eine Übermittlung des Zahlungsverbotes per Telefax sei nicht ausreichend und verlangt die Übersendung des Originals. Die Gläubigerseite verlangt weiterhin die Zustellung des dem Gerichtsvollzieher per Fax übermittelten vorläufigen Zahlungsverbotes.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher. § 845 ZPO verlangt die Übergabe der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher (Zöller ZPO 32. Aufl. § 845 Rn 3). Nach § 192 Abs. 2 ZPO ist die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher zu übergeben. Dies schließt eine Übermittlung mittels Telefax aus (Zöller, § 192 Rdn. 7 m.w.N. zu anderen Ansichten). Der Gesetzgeber hat von einer Öffnung dieses Weges, anders als bei § 174 Abs. 2 ZPO, abgesehen.
Der Verfahrenswert entspricht einem Viertel des der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 S. 1 GKG, 91 ff, 97 ZPO. Da der Gerichtsvollzieher nicht Verfahrensbeteiligter ist, können ihm Kosten nicht auferlegt werden.


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