Kosten- und Gebührenrecht

Gewährung von PKH – Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Staatsanwaltschaft

Aktenzeichen  7 C 15.2703

Datum:
11.1.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114
BayPrG BayPrG Art. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 E 15.1671 2015-11-24 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Dem Kläger wird unter teilweiser Abänderung von Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug bewilligt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – er bezieht Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts – die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf das zeitgleich eingeleitete und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2015 abgeschlossene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO, in dem der Kläger einen Anordnungsanspruch nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht hat.
1. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit deren Hilfe er einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber einer Staatsanwaltschaft durchsetzen möchte. Er verfügt über kein eigenes Erwerbseinkommen oder Vermögen. Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger als freiem Mitarbeiter eines Online-Magazins, der sich mittlerweile durch Vorlage eines lesbaren, gültigen Presseausweises legitimiert hat, grundsätzlich ein Recht auf Auskunft nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG zustehen kann. Dieses Recht darf ihm nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG). Unter Umständen sind in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen des Klägers und des Beklagten im Wege einer Abwägung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Erfolgsaussichten der anhängigen Klage sind insoweit offen.
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das bereits abgeschlossene Eilverfahren. Trotz zweimaliger Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 13. und 19. November 2015, unverzüglich eine lesbare Kopie seines Presseausweises vorzulegen und mitzuteilen, für welche Presseunternehmen er tätig sei, ist der Kläger diesen Aufforderungen erst mit Schreiben vom 25. November 2015, bei Gericht eingegangen am 27. November 2015, mithin nach Ergehen des im Weiteren angefochtenen Beschlusses vom 24. November 2015, nachgekommen. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, der Kläger habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er nicht dargelegt habe, in eigenen Rechten verletzt und damit prozessführungsbefugt zu sein. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nunmehr – sinngemäß – geltend macht, den ersten gerichtlichen Hinweis übersehen und nach dem zweiten zwar in angemessener Geschwindigkeit reagiert zu haben, vom Ergehen des Beschlusses jedoch überrascht worden zu sein, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn zum einen ist ihm zuzumuten, gerichtliche Schreiben und Hinweise mit der gebotenen Sorgfalt zu lesen, zum anderen erscheint ein weiteres Zuwarten des Gerichts nach seinem – lediglich wiederholenden – Hinweis vom 19. November 2015 bis zum 24. November 2015 als dem Charakter des Eilverfahrens angemessen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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