Kosten- und Gebührenrecht

I ZB 38/20

Aktenzeichen  I ZB 38/20

Datum:
13.4.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:130421BIZB38.20.0
Normen:
§ 33 Abs 1 RVG
§ 43 Abs 3 GKG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 31. März 2020, Az: 14 T 11/19, Beschlussvorgehend AG Köln, 1. Juli 2019, Az: 125 C 151/19, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 308,21 € festgesetzt.

Gründe

1
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren – wie hier – nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZB 25/18, juris Rn. 5).
2
II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 308,21 € festzusetzen.
3
1. Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist nach § 43 Abs. 3 GKG der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
4
2. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren streitige Kostenwert umfasst die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte der Gerichtskosten in erster Instanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er beträgt 308,21 €.
5
a) Die Parteien haben um die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach Rücknahme der Klage vor mündlicher Verhandlung gestritten. Das Amts- und das Beschwerdegericht haben nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO auf Kostenaufhebung erkannt. Die Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren (erfolgreich) geltend gemacht, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind.
6
b) Das Amtsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 1.107,50 € festgesetzt. Angefallen sind hieraus eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 149,50 € (Nr. 3100 VV RVG nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) und die Pauschale von 20 € (Nr. 7002 VV RVG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer von 32,21 € (Nr. 7008 VV RVG). Die hälftigen Gerichtskosten belaufen sich nach Nr. 1210 KV GKG (nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) auf 106,50 €; die Ermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG ist nicht anwendbar, weil zunächst eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ergangen ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 13).
7
3. Der Kostenwert von 308,21 € übersteigt den Streitwert des früheren Hauptanspruchs von 1.107,50 € nicht.
8
III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Odörfer


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