Aktenzeichen 22 ZB 17.1680
Leitsatz
Verfahrensgang
M 16 K 16.2873 2017-07-03 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden, da der Kläger innerhalb offener Frist keine Zulassungsgründe vorgetragen hat.
Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wurde und vorliegt. Die Zulassungsgründe müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden. Diese Frist ist hier maßgeblich, da das angefochtene Urteil vom 3. Juli 2017 mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war und dem Kläger frei von Formfehlern ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. August 2017 zugestellt wurde. Die Zweimonatsfrist begann deshalb gemäß § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 57 Abs. 2 VwGO am 18. August 2017 zu laufen; sie endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 57 Abs. 2 VwGO am 17. Oktober 2017 um 24.00 Uhr. Bis dahin ging dem nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO allein empfangszuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keine Antragsbegründung zu, obgleich sie mit dem Antragsschriftsatz vom 14. August 2017 angekündigt worden war. Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 auf den fruchtlosen Ablauf der Antragsbegründungsfrist hat der Kläger nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen unter Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.