Kosten- und Gebührenrecht

Kontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Ausfall einer Fachangestellten

Aktenzeichen  8 U 27/19

Datum:
25.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40464
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 233, § 522 Abs. 1

 

Leitsatz

Das richtige Einstellen eines Faxgeräts und (später) die Kontrolle des Sendeberichts im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich übermittelten Seiten ist zeitlich nicht so aufwändig, als dass der Ausfall einer Rechtsanwaltsfachangestellten und eine hieraus resultierende zusätzliche Arbeitsbelastung der Rechtsanwälte die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht ermöglicht.  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 U 27/19 2019-04-03 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.01.2019, Az.: 32 O 208/18, wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Hof ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.085,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Das Landgericht Hof hat mit Endurteil vom 07.01.2019 die Klage abgewiesen.
Diese Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.01.2019 zugestellt.
Am 13.02.2019 um 14:33 Uhr ging bei dem Oberlandesgericht Bamberg per Telefax ein mit „Berufung gemäß § 511 ff ZPO“ überschriebenes Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Das übersandte Schreiben war unvollständig, denn es beinhaltete lediglich die Seiten 1, 3 und 5 eines nicht unterschriebenen Anwaltsschriftsatzes sowie die Seiten 1, 3, 5 und 7 eines Urteils des Landgerichts Hof. Auf den bezeichneten Umstand wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 20.02.2019, ihnen zugestellt am 23.02.2019, hingewiesen. Am 25.02.2019 ging auf dem Postwege ein vollständiger und unterzeichneter Berufungseinlegungs- und -begründungsschriftsatz ein.
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.03.2019, bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals Berufung gegen das oben bezeichnete Endurteil des Landgerichts Hof ein. Mit demselben Schriftsatz beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist.
Mit Senatsbeschluss vom 03.04.2019 wurde der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen. Zugleich hat der Senat den Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung seines Rechtsmittels hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend zu seinem Wiedereinsetzungsantrag aus. Zum Hinweis des Senats vom 03.04.2019 nahm die Klägerseite keine Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den vorgenannten Senatsbeschluss sowie auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.01.2019, Az.: 32 O 208/18, war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht wirksam in der gesetzlich bestimmten Frist (§ 517 ZPO) eingelegt worden ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.04.2019 Bezug genommen. Die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 04.04.2019 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Wollte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie er vorträgt, 13 Seiten an das Oberlandesgericht übermitteln, der Sendebericht bestätigte ihm aber nur die Versendung von 7 Seiten, so hätte er bei der gebotenen Kontrolle des Sendeberichts die Unvollständigkeit der Übermittlung erkennen können und müssen. Das richtige Einstellen eines Faxgeräts und (später) die Kontrolle des Sendeberichts im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich übermittelten Seiten ist auch zeitlich nicht so aufwändig, als dass der Ausfall einer Rechtsanwaltsfachangestellten und eine hieraus resultierende zusätzliche Arbeitsbelastung der Rechtsanwälte die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht ermöglichte. Es muss deshalb bei der mit Beschluss vom 03.04.2019 erfolgten Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs verbleiben. Das Rechtsmittel war mithin, wie bereits angekündigt, als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem Zahlbetrag des geltend gemachten Leistungsantrags, § 3 ZPO.


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