Kosten- und Gebührenrecht

Korrekt berechneter Gebührenbescheid für eine Bestattung

Aktenzeichen  M 12 K 15.5367

Datum:
17.3.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75
GO Art. 26 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für eine Bestattung (Verlängerung der Grabstätte und Benutzung der Leichenklimatruhe) kann nicht mit den niedrigeren Gebührensätzen einer nicht mehr gültigen Gebührensatzung angegriffen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgelaufen. Es ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass über den Widerspruch der Klägerin noch nicht entschieden ist, § 75 Satz 3 VwGO. Damit ist die von der Klägerin trotz Einlegung des Widerspruchs erhobene Anfechtungsklage zulässig.
II.
Die Klage ist unbegründet. Entgegen dem Vortrag der Klägerin wurden die Posten „Verlängerung der Grabstätte um 2 Jahre“ und „Benutzung Klimatruhe“ im angegriffenen Gebührenbescheid vom … Juli 2015 korrekt berechnet.
1. Der Bescheid findet seine Grundlage in der rechtsverbindlichen Gebührensatzung zur Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach, die am 4. Dezember 2014 durch den Gemeinderat des Beklagten beschlossen und am 29. Dezember 2014 in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt wurde. Die Niederlegung wurde sowohl durch Anschlag an den Amtstafeln des Beklagten als auch im … Kurier vom 29. Dezember 2014 bekanntgegeben, Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO). Sie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO.
Dass sich laut Vortrag der Klägerin eine andere, frühere Fassung der Gebührensatzung auf der Homepage des Beklagten befunden habe, ändert nichts daran, dass in Bezug auf die Beerdigung des am … 2015 verstorbenen Vaters der Klägerin, die am … Juni 2015 stattgefunden hat, die nach Art. 26 GO wirksame, am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Bestattungssatzung des Beklagten einschlägig ist. Die von der Klägerin vorgelegte Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach vom 15. Januar 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 2002, trat zum 31. Dezember 2014 außer Kraft und ist damit nicht mehr gültig.
Ebenso unschädlich ist es, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11. Januar 2016 die Gebührensatzung „in der Fassung vom 22. Dezember 2014“ zitierte. Dieses Zitat entzieht dem angegriffenen Bescheid nicht seine Rechtsgrundlage.
2. Nach § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung wird die Grabnutzungsgebühr pro Jahr festgelegt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 b) der Gebührensatzung beträgt der Gebührensatz für den Friedhof Wolnzach im alten Teil für ein Abteilungsgrab unmittelbar an einem Haupt- oder Nebenweg anliegend (außenliegendes Abteilungsgrab) mit zwei Grabstellen 44,00 Euro, so dass der Beklagte für die Verlängerung der Grabstätte um zwei Jahre zu Recht 88,00 Euro ansetzte. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist hierfür nicht ein Gebührensatz von nur 40,00 Euro pro Jahr anzusetzen, da die frühere Fassung der Gebührensatzung, in welcher der niedrigere Gebührensatz geregelt war, seit 1. Januar 2015 keine Gültigkeit mehr entfaltet.
Nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung beträgt die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe je angefangenen Tag 30,00 Euro, so dass der Beklagte für die Benutzung Klimatruhe für drei angefangene Tage zu Recht 90,00 Euro veranschlagte. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist hierfür nicht ein Gebührensatz von nur 1,00 Euro je Stunde anzusetzen, da die frühere Fassung der Gebührensatzung, in welcher der niedrigere Gebührensatz geregelt war, seit 1. Januar 2015 keine Gültigkeit mehr entfaltet.
3. Darüber hinausgehende Fehler im angegriffenen Bescheid vom 21. Juli 2015 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 26,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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