Kosten- und Gebührenrecht

Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwertfestsetzung, Prozeßkostenhilfeantrag, Anwaltsbeiordnung, Hinreichende Erfolgsaussicht, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Beschwerdebegründung, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Aufenthaltserlaubnis, Rechtsverfolgung, Kostenverzeichnis, Zurückweisung der Beschwerde, Bewilligungsreife, Vorläufige Aussetzung, VGH München, Abschiebung, Nichtanfechtbarkeit, Beschlüsse

Aktenzeichen  19 C 19.2147

Datum:
2.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4338
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 E 19.1681 2019-09-30 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 19.2148 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren (vgl. Rn. 9) für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (11. September 2019) gleichermaßen Geltung beanspruchen (zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Duldung vor).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


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