Kosten- und Gebührenrecht

Kosten des Verfahrens bei einer Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 4 K 16.30697

Datum:
17.10.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 161 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Kosten fallen gem. § 161 Abs. 3 VwGO iVm § 75 VwGO dem BAMF zur Last, da der Kläger bei einer Verfahrensdauer von drei Jahren mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte und keine objektiv zureichenden Gründe für die Rechtfertigung der Verzögerung der Bescheidung vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klagepartei erhob am 6. April 2016 Untätigkeitsklage.
Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 3 VwGO nach Aktenlage zu entscheiden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dafür spricht im vorliegenden Fall nach Aktenlage vieles.
Nach Aktenlage wurde im Oktober 2013 Asylantrag gestellt; die Klage wurde am 6. April 2016 erhoben (Bescheiderlass 06.10.2016).
Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, liegen nicht vor. Auch die besondere Belastung des Bundesamts rechtfertigt nicht eine Verfahrensdauer von drei Jahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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