Kosten- und Gebührenrecht

Kostenfestsetzung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil

Aktenzeichen  2 C 699/20

Datum:
23.2.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18907
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Zur Festsetzung von Kosten aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil. Die nachfolgende und lediglich mit Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung begründete Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde durch Beschluss des LG Schweinfurt v. 18.3.2021 – 11 T 42/21 (BeckRS 2021, 18906) zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 11.5.2021 – VIII ZB 16/21 als unzulässig verworfen. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 C 699/20 2020-10-14 Endurteil AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf
404,00 €
(in Worten: vierhundertvier Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.

Gründe

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
159,00 €
Zahlung der Klagepartei
159,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
159,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten 1. Instanz
159,00 €
Gerichtskosten
159,00 €
Anwaltskosten
245,00 €
Summe
404,00 €


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