Kosten- und Gebührenrecht

Kostenfestsetzung bei Abtrennung erledigter Verfahren

Aktenzeichen  W 4 M 15.1087

Datum:
8.1.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 151, § 164, § 165

 

Leitsatz

Bei Abtrennung erledigter Verfahren kann zwar die Kostenfestsetzung aus dem Gesamtstreitwert beantragt werden. Die Kosten sind aber anteilig nach dem Verhältnis der einzelnen Verfahren zum Gesamtwert aller Verfahren zu verteilen.    (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.
Die Erinnerungsführerin (Klägerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2015.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 wurde vom Verfahren W 4 K 15.297 das Verfahren W 4 K 15.639 abgetrennt und eingestellt. Vom Verfahren W 4 K 15.297 war mit Beschluss vom 9. April 2015 bereits das Verfahren W 4 K 15.298 abgetrennt worden. Bei Klageeingang am 7. April 2015 war der Streitwert für das Verfahren W 4 K 15.297 auf 20.000,00 EUR festgesetzt worden, nach der Abtrennung des Verfahrens W 4 K 15.298 auf 15.000,00 EUR. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 wurde der Streitwert für das Verfahren W 4 K 15.639 auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Im Beschluss vom 20. Juli 2015 erfolgte die Einstellung des Verfahrens W 4 K 15.639 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 beantragte die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten im Verfahren W 4 K 15.639.
Mit Beschluss vom 19. August 2015 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 146,47 EUR fest. Der Kostenbeamte legte für die Berechnung der Gebühren den Streitwert zugrunde, der zum Zeitpunkt des Entstehens anzunehmen war (20.000,00 EUR), und setzte für das streitgegenständliche Verfahren W 4 K 15.639 einen anteiligen Streitwert von 1/8 (= Verhältnis von 2.500,00 EUR zum Gesamtwert aller Verfahren von 20.000,00 EUR) fest. Auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 legte der Klägervertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein und beantragte die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wurde erklärt, der anteilige Ansatz der Kosten in Höhe von 1/8 sei nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Beschlusses des Gerichts vom 20. Juli 2015 (W 4 K 15.297/W 4 K 15.639) seien die Kosten der Verfahren in vollem Umfang dem Beklagten auferlegt worden, so dass die Kosten in voller Höhe gegen den Beklagten festzusetzen seien. Die Festsetzung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss widerspreche eindeutig der Kostengrundentscheidung.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde unter Übersendung des Vorlageberichts des Urkundsbeamten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Vorlagebericht des Urkundsbeamten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde – nämlich durch die Berichterstatterin – (BayVGH, B. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – BayVBl 2008, 417), ist nach §§ 165, 164 und 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 19. August 2015 ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägervertreters nicht zu beanstanden.
Die Erinnerungsführerin geht davon aus, dass im Beschluss des Gerichts vom 20. Juli 2015 die Kosten der Verfahren W 4 K 15.297 und W 4 K 15.639 in vollem Umfang dem Beklagten auferlegt worden sind. Aus dem Beschluss vom 20. Juli 2015, insbesondere den Ausführungen in den Gründen, ergibt sich jedoch, dass die Kostenentscheidung unter Ziffer III. des Beschlusses sich ausschließlich auf das abgetrennte und eingestellte Verfahren W 4 K 15.639 bezieht. Für den Fall der Abtrennung erledigter Verfahren gilt, dass zwar aus dem Gesamtstreitwert (hier 20.000,00 EUR) Kostenfestsetzung beantragt werden kann, die Kosten aber anteilig auf die Verfahren zu verteilen sind (VG Wiesbaden, B.v. 4.6.2013 – 3 O 1378/12.WI – juris). Insofern ist der anteilige Ansatz der Verfahrensgebühr und der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 1/8 des Gesamtstreitwerts (Verhältnis von 2.500,00 EUR zum Gesamtwert aller Verfahren von 20.000,00 EUR) zutreffend.
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben